Neues Fachgutachten zur Abfertigungsrückstellung

  1. Die Anhebung des Pensionsalters bewirkt eine Verlängerung des Ansammlungszeitraumes. Dadurch verringert sich einerseits die Abfertigungsrückstellung, andererseits ist es dadurch aber möglich, aufgrund der längeren Dienstzeiten höhere Abfertigungsansprüche zu erwerben.
  2. Durch die Änderung des Rechnungszinssatzes von bisher 6 % auf 3 % bis 4 % wird die Rückstellung etwa bei einem 4 %igen Zinssatz um etwa 20 % erhöht. Diese Erhöhung verringert sich allerdings bei Berücksichtigung einer Fluktuation.
  3. Bisher führte eine Abweichung von bis zu 25 % zwischen bilanzierter Rückstellung und der nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung erforderlichen Rückstellung bei Angabe des Fehlbetrages im Anhang zu keiner Einschränkung des Bestätigungsvermerkes. Solche Abweichungen sind nicht mehr akzeptabel.
  4. Wurde die Abfertigungsrückstellung bisher mit einem unter 100 % liegenden Wert (mindestens 75 %) bilanziert, so resultiert auch daraus ein wesentlicher Nachholbedarf.

Über die Änderungen im Detail, etwa die Erhöhung der Bemessungsgrundlage, die Abzinsungssätze und die Bilanzierung der Übergangsregelungen sowie Änderungen in der Bilanzierung von Pensionsrückstellungen informieren wir Sie gerne.