Optimaler Unternehmenskauf

Als Käufer eines Einzelunternehmens oder eines Anteils an einer Personengesellschaft teilen Sie den Kaufpreis auf die erworbenen Wirtschaftsgüter entsprechend deren Zeitwert auf. Bezahlen Sie mehr als den Wert der einzelnen Güter (Maschinen, Betriebsausstattung, Warenlager etc.), so bildet die Differenz den sogenannten „Firmenwert“. Dieser muss auf fünfzehn Jahre verteilt abgeschrieben werden. Bei Freiberuflern beruht ein Firmenwert in hohem Maße auf den persönlichen Leistungen des Verkäufers, daher sind auch kürzere Abschreibungszeiträume möglich. Bankzinsen und Spesen absetzen Das vom Käufer erworbene abnutzbare Anlagevermögen ist entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben. Diese ist zu schätzen und kann sehr kurz sein, wenn die Gegenstände beim Verkäufer schon länger in Gebrauch standen. Wenn Sie den Unternehmenskauf fremdfinanzieren, können Sie auch die Bankzinsen und Spesen absetzen. Verlustvorträge des Verkäufers gehen nicht auf Sie als Käufer über. Der Verkäufer kann aber diese Verluste (sofern nach Verkauf und Verrechnung mit einem allfälligen Veräußerungsgewinn noch welche übrig bleiben) in der Zukunft steuerlich verwerten. Er kann sie etwa mit Pensionseinkünften gegenverrechnen – zeitlich unbeschränkt. Für den Käufer ist der Erwerb eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft wegen der weitgehenden Abschreibemöglichkeit des Kaufpreises eine attraktive Sache. Der Verkäufer hat zumeist den Nachteil der vollen Versteuerung des Gewinns aus dem Unternehmensverkauf. Kauf einer GmbH Der Kaufpreis für GmbH-Anteile kann vom Käufer nicht abgesetzt werden. Auch dann nicht, wenn der Käufer ein Unternehmen ist (etwa eine Gesellschaft). Die steuerliche Geltendmachung von Fremdfinanzierungszinsen hängt davon ab, wer als Käufer auftritt. Ist der Käufer eine Privatperson, ein Einzelunternehmer oder ein Gesellschafter einer Personengesellschaft, können die Bankzinsen nicht Gewinn mindernd geltend gemacht werden. Erwirbt jedoch eine Kapitalgesellschaft den GmbH-Anteil, so sind die Fremdfinanzierungszinsen abzugsfähig. Eventuell vorhandene Verlustvorträge in der GmbH bleiben erhalten. Deshalb kann es bei Vorhandensein von Verlustvorträgen für den Käufer interessant sein, wenn GmbH-Anteile erworben werden. Allerdings darf der Käufer nicht bloß die Hülle bzw. den „Mantel“ der GmbH kaufen. Der Kauf von GmbH-Anteilen ist insbesondere bei Vorhandensein von Verlustvorträgen für den Käufer interessant. Der Verkäufer der GmbH-Anteile hat den Vorteil des halben Steuersatzes auf Gewinne aus einer solchen Veräußerung.