Der Alleingesellschafter einer GmbH war – wie wohl jeder andere Steuerzahler auch – nicht gerade begeistert, regelmäßig Steuer für den Gewinn seiner Gesellschaft an den Fiskus abzuliefern. Um dieser lästigen Pflicht zu entgehen, verschaffte er seiner GmbH ein Fruchtgenussrecht an ihr selbst. Die GmbH aktivierte das Fruchtgenussrecht dann gleich mit einem Wert von ca. 50 Mio. S in der Bilanz. Von diesem Betrag machte sie dann jährlich 20 Prozent Abnutzung steuerlich geltend. Die GmbH erblickte den wirtschaftlichen Wert des Fruchtgenussrechtes nämlich darin, dass sie dieses Recht jedem Dritten veräußern und dadurch den entsprechenden Wert von 50 Mio. S lukrieren könne. Finanz wenig beeindruckt Als die Finanz ihre Schäfchen ins Trockene bringen wollte, zeigte sie sich vom Fruchtgenussrecht wenig beeindruckt und versagte der GmbH die geltend gemachte Abnutzung auf das Fruchtgenussrecht. Die GmbH bekämpfte die Berufungsentscheidung darauf hin vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Der VwGH gelangte aber zum Ergebnis, dass eine Abschreibung nicht geltend gemacht werden kann, da das „Eigenfruchtgenussrecht“ gar kein abnutzbares Wirtschaftsgut sei. Wenn Sie mit Ihrer GmbH wirklich Steuern sparen wollen, zeigen wir Ihnen gerne ein paar Möglichkeiten auf, gegen die auch Ihr Finanzamt keine Einwände erheben wird.