Gewährt ein Gesellschafter einer in der Krise befindlichen Kapitalgesellschaft einen Kredit, anstatt ihr Eigenkapital zuzuführen, so kann er diesen nicht zurückfordern, so lange die Krise andauert. Im Konkurs darf er die Forderung nicht geltend machen. So will es das so genannte „Eigenkapitalersatzrecht“. Viele Fragen, etwa ob eine Mindestbeteiligung eines Gesellschafters Voraussetzung für die Anwendung des Eigenkapitalersatzrechts ist, blieben bisher unbeantwortet. Im Juni 2003 wurde deshalb ein Gesellschafts- und Insolvenzrechtsänderungsgesetz als Regierungsvorlage ins Parlament gebracht. Mit diesem Gesetz soll unter anderem das schon lange diskutierte Eigenkapitalersatzgesetz (EKEG) ins Leben gerufen werden. Rückzahlung eines Darlehens als betrügerische Krida In diesem Zusammenhang ist jüngst ein Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) ergangen. Der OGH hat entschieden, dass die vorsätzliche Rückzahlung eines Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehens in einer Krisensituation den Tatbestand der betrügerischen Krida erfüllt. Der Vermögensstand der Gesellschaft wird dadurch nämlich zu Lasten der Gläubiger verringert. Mittlerweile wird sich ein Geschäftsführer, der solche Rückzahlungen zu verantworten hat, nicht mehr auf seine Unkenntnis im Eigenkapitalersatzrecht ausreden können, um straffrei zu bleiben.