Ein solcher Ersatz ist prinzipiell möglich – es muss darüber jedoch eine Vereinbarung getroffen werden. Die sicherste Variante für den Arbeitgeber stellt dabei die jeweilige Rückzahlungsvereinbarung aus Anlass der jeweiligen Ausbildungsmaßnahme dar. Wann kann ein Ausbildungskostenrückersatz vereinbart werden? Grundsätzlich gilt: nur Kosten von Ausbildungen, die dem Dienstnehmer auch außerhalb des Betriebes einen wirtschaftlich verwertbaren Vorteil bringen, stellen rückforderbare Kosten dar. Nicht jede Ausbildung ist aber im Nutzen des Dienstnehmers. So sind Einschulungen in die Arbeitsstelle eine Notwendigkeit für das Unternehmen, sie bringen aber dem Dienstnehmer außerhalb des Betriebes keinen Vorteil. In welcher Höhe können Ausbildungskostenrückerstattungen vereinbart werden? Eine Vereinbarung kann über die tatsächlichen Seminarkosten, Reisekosten und Nächtigungskosten sowie über das fortgeleistete Entgelt – wenn der Kurs während der Arbeitszeit besucht wurde – getroffen werden. Es ist auch möglich zu vereinbaren, dass ein Kurs bezahlt wird, dieser aber außerhalb der Arbeitszeit besucht werden muss – etwa durch Zeitausgleich oder Urlaub. In diesem Fall kann im Zuge einer Rückforderung natürlich kein Entgelt für diese Zeit verlangt werden. Für welchen Zeitraum kann die Rückerstattung vorgesehen werden? Jedenfalls zulässig ist es, eine dreijährige Staffelung zu vereinbaren. Tritt der Dienstnehmer unmittelbar nach einem Seminar aus, hat er hiefür die gesamten Kosten zu ersetzen. Mit jedem weiteren abgelaufenen Monat reduziert sich der Betrag pro Monat um 1/36. Da eine in dieser Form vereinbarte Staffelung eine indirekte Bindung an das Unternehmen bedeutet, ist eine Vereinbarung über einen Zeitraum von über 3 Jahren nur in Ausnahmefällen möglich; etwa wenn der Kollektivvertrag dies vorsieht oder wenn es sich um besonders teure und hochwertige Ausbildungsmaßnahmen handelt.