Versicherte nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, die der Mehrfachversicherung in der Arbeitslosenversicherung unterliegen, können die Rückerstattung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen beantragen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Überschreitet in einem Beitragsjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit (einschließlich der Sonderzahlungen) das 35fache der jeweiligen täglichen Höchstbeitragsgrundlage, so ist der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten mit dem halben Beitragssatz, der in diesem Beitragsjahr gegolten hat, auf Antrag zu erstatten. Dies entspricht dem Dienstnehmeranteil der Arbeitslosenversicherung. Als Monat der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung sind alle Kalendermonate zu zählen, in denen der Versicherte zumindest für einen Tag in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert war. Welche Fristen sind beim Rückforderungsantrag einzuhalten? Der Versicherte kann bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge einen formlosen Antrag auf Erstattung stellen. Diese Frist kann nicht verlängert werden! Eine längere Antragsfrist besteht nur dann, wenn eine Pflichtversicherung, die in dem betreffenden Kalenderjahr eine Mehrfachversicherung bewirkt, erst nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres festgestellt wird. In diesem Fall verlängert sich die Antragsfrist bis zum Ende des auf die Feststellung der Mehrfachversicherung folgenden Kalendermonats. Es besteht auch die Möglichkeit, einen Dauerantrag zu stellen, der längstens für die Dauer der Versicherung bei jenem Versicherungsträger gilt, bei dem der Antrag gestellt worden ist. Steuerpflicht der Rückerstattungsbeiträge Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, über die im jeweiligen Kalenderjahr ausgezahlten Rückerstattungsbeträge einen Lohnzettel auszustellen und diesen an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Die rückerstatteten Sozialversicherungsbeiträge sind steuerpflichtig.