Scheingewinne jetzt leichter einklagbar

Einklagbar waren solche Versprechen nach österreichischem Recht eigentlich schon immer. In seinem neuesten Erkenntnis ist der Oberste Gerichtshof (OGH) nun sogar einen Schritt weiter gegangen. Er hat nämlich ein Versandhaus zur Einhaltung der Gewinnzusage verurteilt, obwohl in den kleingedruckten Teilnahmebedingungen ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es sich dabei nur um eine Berechtigung zur Teilnahme an einer Verlosung handelt. Die Aussendung war aber so gestaltet, dass der Empfänger der Briefsendung unweigerlich den Eindruck haben musste, dass er bereits ein Auto im Wert von € 20.000 gewonnen hätte. Strenge Bestimmungen Der OGH prüfte also, ob der Unternehmer beim Konsumenten den Eindruck eines Gewinns erweckt hatte. Derart strenge Bestimmungen wie in Österreich existierten bis dahin weder in Deutschland noch in den Niederlanden, wo viele Versandhäuser ihren Firmensitz haben oder zumindest Versendungen von dort aus vornehmen. Dieser Umstand erschwert leider eine Geltendmachung des versprochenen Gewinns erheblich. Da aber diese Praxis von „Scheingewinnen“ in allen Ländern der EU weit verbreitet ist, darf man auf gesamteuropäischer Ebene mit einer Verschärfung der Vorschriften rechnen. Musterprozesse Sitzt der dubiose Gewinnspielveranstalter übrigens im Inland, so kann geneppten Verbrauchern empfohlen werden, mit dem Konsumentenschutz oder der Arbeiterkammer Kontakt aufzunehmen. Diese Institutionen haben in der Behandlung solcher Fälle viel Erfahrung und strengen auch regelmäßig Musterprozesse an, denen man sich als Betroffener gegen geringes finanzielles Risiko anschließen kann. Auf diese Art und Weise konnte schon so manch unseriösem Gewinnanbieter der Garaus gemacht werden. Wenn Ihnen das alles zu beschwerlich ist, kann Ihnen nur noch eines geraten werden – die unseriöse Gewinnansage sofort in den Papierkorb zu werfen.