Sonderausgaben: Was bringt das noch?

Die wichtigsten Sonderausgaben sind die Beiträge zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung, Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung sowie Ausgaben für Genussscheine und junge Aktien. Diese Sonderausgaben wirken sich nur bis zu einem einheitlichen Höchstbetrag von € 2.900 (für 2001: ATS 40.000) jährlich aus. Sofern Ihnen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, verdoppelt sich dieser Betrag auf € 5.800 (für 2001: ATS 80.000) jährlich und bei mindestens drei Kindern sogar auf € 7.260 (für 2001: ATS 100.000). Nur ein Viertel absetzbar Nach Anwendung des Höchstbetrages ist nur mehr ein Viertel der Aufwendungen, maximal also ein Viertel des Höchstbetrages, absetzbar. Für die genannten Sonderausgaben wird außerdem automatisch eine Sonderausgabenpauschale in der Höhe von € 60 (für 2001: ATS 819) berücksichtigt. Dieses Sonderausgabenpauschale steht jedem Steuerpflichtigen zu und braucht nicht extra beantragt werden. Der auf diese Weise errechnete Betrag wirkt sich dann steuermindernd aus. Beispiel für 2001: Sonderausgaben 2001 S 36.000,- ¼ davon S 9.000,- Sonderausgabenpauschale S -819,- daher berücksichtigte Sonderausgaben S 8.181,- Die Einkommensteuerbemessungsgrundlage mindert sich damit um ATS 8.181,-. Beträgt jedoch der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als € 36.400 (für 2001: ATS 500.000) so vermindert sich das Sonderausgabenviertel (oder der Pauschalbetrag) derart, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von € 50.900 (für 2001: ATS 700.000) kein absetzbarer Betrag mehr ergibt.