Diese Beiträge sind also entgegen der bisherigen Ansicht der Finanzverwaltung nicht „abpauschaliert“ und vermindern somit die Einkommensteuerbelastung des Landwirtes. Der Unabhängige Finanzsenat setzte sich mit dieser Entscheidung in Gegensatz zu den Einkommensteuerrichtlinien. Dort heißt es nämlich, dass nur an die Sozialversicherung der Bauern geleistete Beiträge zusätzlich zur pauschalen Gewinnermittlung abgezogen werden dürfen. Landwirten empfehlen wir daher, ab jetzt dem Unabhängigen Finanzsenat zu folgen und die Gebietskrankenkassenbeiträge zusätzlich zur Pauschalierung in der Steuererklärung abzuziehen. Falls Einkommensteuerbescheide 2003 noch nicht rechtskräftig sind, kann aus dafür noch Berufung erhoben werden.