Sozialversicherungsrechtliche Maßnahmen zur Hochwasserkatastrophe

  1. Alle laufenden Beitragsprüfungen werden unterbrochen; unmittelbar bevorstehende Beitragsprüfungen werden verschoben
  2. Wenn Meldungen wegen des Hochwassers oder Beitragsnachweise verspätet erbracht werden, werden keine Beitragszuschläge verhängt. Auch Mahnungen und Exekutionen wegen säumiger Beiträge werden infolge des Hochwassers bis auf weiteres etwas moderater gehandhabt
  3. Großzügige Ratenvereinbarungen mit Betrieben, die infolge des Hochwassers in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind
  4. Großzügige Gewährung von Nachsicht bei Verzugszinsen und Herabsetzung der Verzugszinsen sowie Aussetzung von Einbringungsmaßnahmen für einen gewissen Zeitraum

Weiters verzichtet die Gebietskrankenkasse bei einmaligen sozialen Zuwendungen des Dienstgebers, die dieser an die vom Hochwasser betroffenen Dienstnehmer gewährt, auf die Einhebung von Beiträgen. Um die eingetretene Schädigung nachweisen zu können, empfehlen wir Ihnen, eine Kopie der Schadensmeldung zu den Gehaltsakten zu geben. Katastrophenfonds im Wirtschaftsministerium Aber auch das Wirtschaftsministerium ist nicht untätig geblieben. Es wurde ein eigener Katastrophenfonds eingerichtet, der den von den Schadenfeststellungskommissionen in den Gemeinden gemeldeten Hochwasserschaden bestätigt. Allfällige Kosten für Betriebsunterbrechungen können aber im Rahmen der betrieblichen Hochwasserhilfe nicht berücksichtigt werden. Zinsenzuschuss für den Bankkredit Den vom Katastrophenfonds bestätigten Hochwasserschaden müssen die Betroffenen dann mittels eines eigenen Antragsformulars ihrer Hausbank melden. Diese berechnet dann den Zinsenzuschuss für den Bankkredit und informiert dann das Wirtschaftsministerium und die betroffenen Länder, die dann den Beihilfenbetrag zur Auszahlung bringen. Sollte der Kredit ohne Garantie der öffentlichen Hand nicht gewährt werden, wird das Kreditinstitut Kontakt zu den Garantieträgern herstellen.