Ein wichtiger Punkt der Reform ist die Senkung der Steuersätze für die Einkommen- und Lohnsteuer. 2005 wird im Vergleich zu 2003 jeder Steuerzahler zwischen € 679 und € 144 weniger Steuern zahlen. Der Schwerpunkt der Entlastung liegt dabei bei kleineren und mittleren Einkommen. Ab dem 1.1.2005 sind Jahresbruttoeinkommen von Arbeitnehmern bis € 15.770 (inkl. 13./14. Monatsbezug) sogar steuerfrei. Derzeit liegt diese Grenze bei € 14.500. Jahresbruttoeinkommen von Pensionisten sind bis € 13.500 (inkl. 13./14. Monatsbezug) steuerfrei. 2004 liegt die Grenze noch bei € 12.500. Pendlerpauschale Das Pendlerpauschale wird um etwa 15 % angehoben. Die Anhebung kann schon ab Juli 2004 in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Als Arbeitnehmer haben Sie Anspruch auf das Pendlerpauschale, wenn entweder Ihr Arbeitsweg (einfache Fahrtstrecke) eine Entfernung von mindestens 20 km umfasst („kleines Pendlerpauschale“) oder Ihnen die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2 km beträgt („großes Pendlerpauschale“). Das kleine Pendlerpauschale beträgt bei einer einfachen Wegstrecke von
- 20 bis 40 km € 450
- 40 bis 60 km € 891
- über 60 km € 1.332
Das große Pendlerpauschale beträgt bei einer einfachen Wegstrecke von
- 2 bis 20 km € 243
- 20 bis 40 km € 972
- 40 bis 60 km € 1.692
- über 60 km € 2.421
Kirchenbeitrag: Als Kirchenbeitrag können € 100 (bisher € 75) steuerlich geltend gemacht werden. Weiterhin stehen folgende Absetzbeträge zu
- Arbeitnehmerabsetzbetrag (€ 54): Der Arbeitnehmerabsetzbetrag steht allen aktiven Arbeitnehmern zu.
- Verkehrsabsetzbetrag (€ 291): Arbeitnehmer haben Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag. Dieser steht Ihnen unabhängig vom Pendlerpauschale zu.
- Pensionistenabsetzbetrag (€ 400): Der Pensionistenabsetzbetrag steht allen Pensionsbeziehern zu und wird automatisch von der pensionsauszahlenden Stelle berücksichtigt. Wenn Ihr jährlicher Pensionsbezug höher als € 16.715 ist, wird Ihr Pensionistenabsetzbetrag allerdings reduziert.
Kinderzuschläge Um den Familien etwas unter die Arme zu greifen, wurden schon für 2004 Kinderzuschläge zum Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag eingeführt. Diese Kinderzuschläge sind nach Anzahl der Kinder gestaffelt. Für das erste Kind erhalten Sie dann € 130, für das zweite € 175, für das dritte € 220 und für jedes weiter Kind € 220. Diese Zuschläge erhalten Sie zusätzlich zum bereits bestehenden Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag (€ 364). Um diese Zuschläge zu bekommen, müssen Sie daher entweder Alleinverdiener oder Alleinerzieher sein. Außerdem darf Ihr Partner nur bis zur gesetzlichen Zuverdienstgrenze verdienen, die schon 2004 angehoben wurde. Die Zuverdienstgrenze des (Ehe-)Partners liegt bei Verheirateten ohne Kinder bei € 2.200 und bei Verheirateten oder eheähnlichen Gemeinschaften mit zumindest einem Kind bei € 6.000. Unterhaltsabsetzbetrag und Mehrkindzuschlag Neben diesen speziellen Absetzbeträgen können Sie gegebenenfalls noch den Unterhaltsabsetzbetrag (für „Alimentezahler“) und den Mehrkindzuschlag (€ 36,40 monatlich für das dritte und jedes weitere Kind) von der Steuer abziehen. Der Kinderabsetzbetrag (€ 50,90 monatlich pro Kind) wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt. Dafür müssen Sie weder Alleinverdiener noch Alleinerzieher sein. Die Steuerreform 2005 bringt Entlastung in vielen Bereichen. Wenn Sie davon optimal profitieren wollen, ist eine professionelle Beratung der beste Weg dafür.