Steuerreform und Umsatzsteuer

Als größte Entlastung für Unternehmer wird bereits ab heuer die Bezahlung der 13. Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung entfallen. Die Sondervorauszahlung für den 15. Dezember 2003, die am 15. Jänner 2004 dann wieder angerechnet würde, muss also nicht mehr entrichtet werden . Wie die Umsatzsteuervoranmeldung, die ab dem Veranlagungszeitraum April 2003 verpflichtend über Internet beim Finanzamt einzureichen ist, soll auch die Jahres-Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2003 sowie die Zusammenfassende Meldung für Meldezeiträume ab dem 1.1.2004 nur mehr über Finanz Online übermittelt werden dürfen. Nur wenn Sie über keinen Internetanschluss verfügen, können Sie das noch auf die herkömmliche Art tun. Es setzt sich somit der Trend fort, Verwaltungsaufwand am Finanzamt zu sparen und Personalressourcen für vermehrte Betriebsprüfungen freizuschaufeln. Pauschaler Vorsteuerabzug wird mit € 3.960 begrenzt Jene Steuerpflichtigen, die von der Vorsteuerpauschalierung Gebrauch machen, müssen zukünftig beachten, dass hier analog zur Einkommensteuer, eine Umsatzgrenze eingeführt wird. Der pauschale Vorsteuerabzug wird mit € 3.960 begrenzt. Damit soll jenen Fällen entgegengewirkt werden, in denen sich ein im Vergleich zu den tatsächlichen Verhältnissen überhöhter Vorsteuerpauschalbetrag ergibt. Das mehr als 700 Seiten starke Gesetzespaket, das uns in der ersten Etappe der Steuerreform eine Nettoentlastung von über einer halben Milliarde Euro bringen soll, wurde bereits im April vom Ministerrat beschlossen. Noch vor der Sommerpause soll diese Vorlage, mit der 91 Gesetze geändert oder beschlossen werden, im Parlament behandelt werden.