Steuertelegramm

Werbeeinschaltungen auf Gutscheinheften sind Werbebotschaften und unterliegen der Werbeabgabe Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) muss in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung sowohl der richtige Name als auch die richtige Adresse des liefernden (oder leistenden) Unternehmers angegeben sein. Für die Kommunalsteuer ist die Bemessungsgrundlage vom Unternehmer auf die beteiligten Gemeinden zu zerlegen, wenn sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse und die durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Lasten zu berücksichtigen. Die Abgabenbehörden haben dabei eine billige, globale Abwägung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles vorzunehmen. Der VwGH hat mehrfach klargestellt, dass an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern auch im Falle eines die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers ebenso strenge Maßstäbe wie an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen anzulegen sind. Solche Abmachungen müssen von vornherein ausreichend klar sein und einem Fremdvergleich standhalten. Eine Einladung von Geschäftsfreunden zu einem (gemeinsamen) Urlaub stellt einen nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwand dar. Selbst wenn die Einladung nach erfolgreichem Geschäftsabschluss oder in Erwartung weiterer erfolgreicher Geschäfte erfolgen sollte, sind die anfallenden Kosten nicht von der Steuer absetzbar.