Streik: Ein zulässiges sozialpolitisches Mittel?

Die Meinungen zum Streik gehen weit auseinander und reichen von „Arbeitsverweigerung, die mit Entlassung geahndet werden kann“, bis hin zum „anerkannten Mittel zur Durchsetzung sozialpolitischer Forderungen“. Zu unterscheiden ist jedenfalls zwischen einem gerechtfertigten“ und einem „wilden“ Streik. Ein Streik ist gerechtfertigt, wenn damit ein sozialpolitisch gerechtfertigtes Anliegen verfolgt wird und die Interessensvertretung diesen Streik unterstützt. Schließt sich der Arbeitnehmer aber einem wilden Streik an, muss er mit Konsequenzen rechnen, die bis zur Entlassung reichen. Keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung Bei einem gerechtfertigten Streik wird ausschlaggebend sein, ob der Arbeitnehmer aktiv an dem Streik teilnimmt oder nur deshalb nicht arbeiten kann, weil der Betrieb infolge des Streiks eingestellt oder nicht erreichbar ist. Wenn der Streik von der Interessensvertretung gebilligt und forciert wird, dürfte eine Entlassung wegen Arbeitsverweigerung in aller Regel nicht gerechtfertigt sein. Auf Entgeltfortzahlung haben Arbeitnehmer, die aktiv am Streik teilnehmen, jedoch keinen Anspruch. Problematisch ist die aktive Teilnahme an einem Streik dann, wenn dieser darauf hinausläuft, ein drittes Unternehmen zu bestreiken. Diese so genannten „Schwerpunktstreiks“ – wie etwa die Transportarbeiterstreiks – führen dazu, dass andere Wirtschaftszweige lahm gelegt werden. Daraus können sich Schadenersatzansprüche insbesondere an die Organisatoren eines Streikes – etwa den ÖGB – ergeben. Verspätetes Einlangen am Arbeitsplatz Ist der Mitarbeiter hingegen arbeitsbereit, kann er jedoch aufgrund eines Streiks nicht arbeiten, so kann dem Arbeitnehmer keine disziplinäre Verfehlung angelastet werden. Er kann somit nicht für das Verhalten anderer, des Betriebsrates oder seiner eigenen Interessensvertretung verantwortlich gemacht werden. Die Entgeltfortzahlung wird in diesem Fall davon abhängen, ob dieses Ereignis der Arbeitgeber- oder der Arbeitnehmersphäre zuzurechnen ist. Verspätetes Einlangen am Arbeitsplatz durch umfassende und angekündigte Verkehrsstreiks führt grundsätzlich zu einer entsprechenden Kürzung des Entgeltes des Arbeitnehmers. „