Nicht immer enthalten Rechnungen über Teilzahlungen – etwa bei Gas oder Wasser – alle Rechnungsmerkmale. Teilzahlungsforderungen für Gas-, Wasser-, Elektriziäts- und Wärmelieferungen müssen aber folgende Merkmale aufweisen, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können:
- Name und Anschrift des Lieferanten
- Name und Anschrift des Rechnungsempfängers
- Menge und Bezeichnung, welche Art von Energie geliefert wurde
- Ausstellungsdatum
- Tag der Energie-Lieferung
- Netto-Entgelt und Angabe des Steuersatzes
- Umsatzsteuerbetrag
Nicht zwingend erforderlich sind folgende Merkmale:
- UID-Nummer des liefernden/leistenden Unternehmers
- Fortlaufende Nummer
Rechnungen über € 10.000 Beachten Sie aber, dass bei allen anderen Rechnungen, die Sie erhalten, diese Erleichterungen nicht gelten und daher alle Details für den Vorsteuerabzug auf der Rechnung aufscheinen müssen. Ab 1.7.2006 ist weiters notwendig, dass bei Rechnungen ab einem Bruttobetrag von € 10.000 auch die UID-Nummer des Leistungsempfängers angegeben wird. Auch hier gibt es für Energie-Teilzahlungsrechnungen eine Erleichterung: Bei Rechnungen über € 10.000 muss die UID-Nummer des Empfängers nicht ausgewiesen werden. Denken Sie daran, dass grundsätzlich – nicht nur bei Teilzahlungsrechnungen – das Vorliegen aller Rechnungsmerkmale wichtig ist. Denn das Fehlen einer ordnungsgemäßen Rechnung bedeutet den Verlust des Vorsteuerabzuges. Eine Rechnungsberichtigung kann natürlich durchgeführt werden – jedoch nur vom lieferenden/leistenden Unternehmer.