Folgende Situation wäre denkbar: Sie erhalten einen Steuerbescheid und möchten noch kurz vor Ablauf der Berufungsfrist telefonisch eine Verlängerung dieser Frist bewirken. Ein Mitarbeiter beim Finanzamt sagt Ihnen großzügig die Berufungsfristverlängerung zu. Innerhalb der auf diese Weise (vermeintlich) verlängerten Frist erheben Sie Berufung. Das Finanzamt behandelt die Berufung als rechtzeitig eingegangen, in der Folge geht sie im Instanzenzug zum Unabhängigen Finanzsenat, und in letzter Instanz bis zum Verwaltungsgerichtshof. Dieser spricht dann aber aus, dass die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde. Damit waren Ihre Bemühungen vergebens. Fristverlängerungsersuchen nur in schriftlicher oder mündlicher Form wirksam Der Verwaltungsgerichtshof hat in zwei kürzlich veröffentlichten Entscheidungen wieder ausgesprochen, dass telefonische Fristverlängerungsansuchen nicht wirksam sind und dadurch Fristen nicht verlängert werden. Das führt etwa im Fall einer Berufungsfrist dazu, dass bereits das Finanzamt die Berufung zurückzuweisen müsste. Wird dies vom Finanzamt übersehen, hat der Unabhängige Finanzsenat die Zurückweisung auszusprechen. Fristverlängerungsersuchen sind daher nur in schriftlicher oder mündlicher Form wirksam, wobei ein Telefonanruf – laut Verwaltungsgerichtshof – nicht unter die mündlichen „Anbringen“ einzureihen ist. Auch ein etwaiger vom Finanzamtsmitarbeiter verfasster Aktenvermerk über eine telefonische Fristverlängerungszusage ändert an dieser Beurteilung nichts! Wie können Sie eine wirksame Fristverlängerung erreichen? Um wirksam eine Fristverlängerung zu erwirken, raten wir Ihnen, ein kurzes Schreiben mit einem diesbezüglichen Ersuchen zu verfassen oder persönlich beim Finanzamt vorzusprechen. Diesfalls sind mündliche Zusagen und entsprechende Aktenvermerke ausreichend. Sollten sie telefonisch mit einem Finanzamtsmitarbeiter eine Fristverlängerung vereinbart haben, müssen Sie trotzdem noch ein Anbringen in schriftlicher Form an das Finanzamt schicken.