Grundsätzlich stellen Aufwendungen, die dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen oder bei Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen dar. Immer wieder wird aber versucht, diese oftmals notwendigen Maßnahmen zur Sicherung und Gewinnung von Einnahmen auch steuerlich geltend zu machen. Erst kürzlich versuchte ein unselbständiger Versicherungsvertreter in seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für ein Tennisabonnement als Werbungskosten geltend zu machen. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen für das Tennisabonnement jedoch nicht, da es sich – so dessen Ansicht – eindeutig um nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen handle. Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses Bezüglich seines Tennisabonnements machte der Versicherungsmakler geltend, dass es nicht nur um Neuanwerbung, sondern auch um die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses mit bestehenden Versicherungskunden gehe. Daher sei es besonders wichtig, das persönliche Vertrauen der Kunden zu gewinnen und aufrechtzuerhalten. Gerade in lockerem Rahmen am Tennisplatz ergebe sich dazu die Möglichkeit. „Tennis-Einladungen sind Repräsentationsaufwendungen Obwohl der Verwaltungsgerichtshof bei Repräsentationsaufwendungen erfahrungsgemäß der restriktiven Haltung der Finanzbehörde folgt, reichte der Versicherungsmakler eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein. Der Verwaltungsgerichtshof stellte jedoch unmissverständlich klar, dass – wie bei Geschenken an Kunden oder Geschäftsfreunde – auch solche „Tennis-Einladungen“ Repräsentationsaufwendungen darstellen. Dabei sei es für diese Qualifikation ohne Bedeutung, ob solche Aufwendungen möglicherweise geeignet erscheinen, auch den Beruf des Steuerpflichtigen zu fördern. „