Totalreform der Besteuerung ausländischer Kapitaleinkünfte

Die Entscheidung des Höchstgerichts brachte somit eine Totalreform der Besteuerung ausländischer Kapitalertrage ab dem 1.4.2003. Begünstigt durch diese Neureglung werden vor allem ausländische Dividenden, Zinsen aus ausländischen Bankguthaben, Zinsen aus Forderungswertpapieren, die sich auf einem Auslandsdepot befinden, sowie Erträge aus Auslandsfonds. Endbesteuerung Die Besteuerung ausländischer Kapitalertrage mit dem der KESt vergleichbaren 25%igen Sondersteuersatz erfolgt über die Einkommensteuererklärung. Werden Auslandsdividenden über eine inländische Bank ausbezahlt, erfolgt die Besteuerung ab 1.4.2004 über den Abzug der 25%igen Kapitalertragsteuer. Bis dahin sind auch die über eine österreichische Bank ausbezahlten Auslandsdividenden in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen. Mit dem Sondersteuersatz von 25% treten – wie beim KESt-Abzug von inländischen Kapitalanlagen – die Wirkungen der „Endbesteuerung“ in einkommensteuerlicher und erbschaftssteuerlicher Hinsicht ein. Das bedeutet, dass diese Kapitalerträge mit dem Abzug der 25%igen KESt „endbesteuert“ sind, also nicht mehr in eine Steuererklärung aufgenommen werden müssen. Bei Auslandsdividenden kommt der Sondersteuersatz von 25% aber nur dann zur Anwendung, wenn die Dividende zahlende ausländische Gesellschaft im Ausland einer der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer unterliegt. Investmentfonds Die neue Besteuerungssystematik (25% Sondersteuersatz) gilt somit auch für entsprechende Erträge, die in Investmentfonds erzielt werden. Darüber hinaus wird der Unterschied in der steuerlichen Behandlung der Substanzgewinne zwischen registrierten „weißen“ Fonds und nicht registrierten „grauen“ Fonds aufgegeben. Dies bedeutet, dass auch bei nicht registrierten „grauen“ Fonds die Substanzgewinne lediglich mit 5% besteuert werden. Die unverändert pauschal zu ermittelnden Erträge aus „schwarzen Fonds“ werden ab 1.4.2003 ebenfalls nur mehr mit dem Sondersteuersatz von 25% belastet. Senkung der Sicherungssteuer Wird der Kauf von ausländischen Investmentfonds über ein inländisches Depot nicht durch eine Meldung beim Finanzamt offen gelegt, so führt die inländische Bank jährlich 2,5% des Kurswertes der ausländischen Fonds zum 31.12. an das Finanzamt ab. Diese so genannte „Sicherungssteuer“ wird ab dem 1.9.2003 von bisher 2,5% auf 1,5% gesenkt.