Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger

Erbringt ein ausländischer Unternehmer, der keinen Sitz oder keine Betriebsstätte in Österreich hat, eine sonstige Leistung oder Werklieferung an einen Unternehmer, so geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Als sonstige Leistung gilt dabei alles, was in keiner Lieferung von Gegenständen besteht. Als Werklieferung ist etwa eine Bauleistung anzusehen. Bei allen Bauleistungen, die von einem ausländischen Unternehmer an einen anderen Unternehmer erbracht werden, geht also die Steuerschuld über. Die Voraussetzung, dass der Empfänger selbst mit der Bauleistung beauftragt wurde oder üblicherweise Bauleistungen erbringt, ist in diesen Fällen nicht mehr Voraussetzung. Konsequenzen für den Leistungsempfänger Der Leistungsempfänger muss den in Rechnung gestellten Betrag der Umsatzsteuer unterziehen und kann sich diesen Betrag in gleichem Ausmaß – vorausgesetzt er ist vorsteuerabzugsberechtigt – als Vorsteuer wieder abziehen. Zusätzlich sollte der Leistungsempfänger darauf achten, dass der ausländische Unternehmer nur den Nettobetrag und keine Umsatzsteuer in Rechnung stellt. Neben den anderen verpflichtenden Rechnungsmerkmalen wie Name und Anschrift des liefernden Unternehmers und des Leistungsempfängers, Menge und Bezeichnung, Tag der Lieferung, Entgelt, Ausstellungsdatum und fortlaufende Nummer ist es wichtig, dass die Rechnung zusätzlich die UID-Nummer des Leistungsempfängers und einen Hinweis enthält, dass die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergegangen ist. Stellt der ausländische Unternehmer dennoch Umsatzsteuer in Rechnung und fehlen zugleich diese Angaben, muss zwar Umsatzsteuer bezahlt werden, es kann jedoch keine Vorsteuer abgezogen werden.