Unter Umnutzung von Gebäuden versteht man die Entnahme von landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden oder Arbeiterwohnhäusern aus dem Betrieb und die anschließende anderweitige Verwendung dieser Gebäude – zur Vermietung an Feriengäste etwa oder an Unternehmer. Die Umnutzung der landwirtschaftlichen Gebäude bringt aus steuerlicher Sicht häufig Probleme mit sich. Die Entnahme des Gebäudes unterliegt der Einkommensteuer: Die Differenz zwischen dem Buchwert (dieser ist bei pauschalierten Betrieben zu schätzen) und dem Teilwert ist zu ermitteln und im Jahr der Entnahme zu versteuern. Der Teilwert ist jener Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das Gebäude ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass er den Betrieb fortführt. Der Interessenlage des Landwirtes entspricht es natürlich, den Teilwert des Gebäudes so niedrig wie möglich anzusetzen. Abschreibung über 67 Jahre verteilt Andererseits gilt es zu bedenken, dass der Teilwert des Gebäudes im Falle der Vermietung die Basis für die Berechnung der Abschreibung darstellt. Die Abschreibung beträgt grundsätzlich 1,5% des Teilwertes und erhöht den jährlichen Aufwand aus der Vermietung. Hier würde also eine hohe Bewertung des Gebäudes im Sinne des Landwirtes liegen. Die Besteuerung der Entnahme hat zwar in einem Jahr zu erfolgen, die Abschreibung macht sich dagegen über 67 Jahre verteilt bemerkbar. Aufgrund der progressiven Gestaltung des Einkommensteuertarifes wird eine vertretbar niedrige Bewertung des entnommenen Gebäudes für den Landwirt vorteilhaft sein. Vorsteuer aliquot dem Finanzamt zurückzuzahlen Aus umsatzsteuerlicher Sicht führt die Umnutzung landwirtschaftlicher Gebäude bei pauschalierten Betrieben grundsätzlich zu keinen Konsequenzen. Lediglich für den Fall, dass der Landwirt in den letzten neun Jahren vor der Entnahme zur Regelbesteuerung optiert hat und in diesem Zeitraum das Gebäude errichtet hat und es in weiterer Folge einer Privatnutzung zuführt, kommt es zu einer „Zehntelberichtigung“. Das bedeutet, dass die seinerzeitige Vorsteuer aliquot dem Finanzamt zurückgezahlt werden muss.