Für Sie als Unternehmer verteuert diese Regelung des Umsatzsteuergesetzes die Werbegeschenke, da Sie dafür Umsatzsteuer abführen müssen – genau wie bei der privaten Entnahme dieser Gegenstände. Betroffen sind aber nur Werbegeschenke mit einem Einkaufs- oder Selbstkostenpreis von über ! 40 pro Geschenk, für die von Ihnen ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Dies gilt auch für Tauschgeschäfte wie etwa Ware gegen gesammelte Treuepunkte oder größere Geschenke und Sachpreise bei Preisausschreiben und Verlosungen. Grundsätzlich ausgenommen von der Eigenverbrauchsbesteuerung sind:
- Warenmuster/Gratisproben,
- kleine Geschenke wie Kugelschreiber, Kalender oder Feuerzeuge,
- Supermarktaktionen wie etwa „Nimm 3 zahl 2“,
- Geschenke als Zugabe zu Abos (bei Bestellung 1 Radio gratis),
- andere Aktionen wie etwa ein Bildschirm gratis bei Kauf von 10 PCs.
Ist der Empfänger der Geschenke Unternehmer und zum Vorsteuerabzug berechtigt, könnten Sie ihm die Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Dies wird allerdings in der Praxis so gut wie unmöglich sein. Die Umsatzsteuer ist daher bei der Planung von Werbekampagnen oder Marketingaktionen künftig als Kostenfaktor einzukalkulieren.