Unerwartete Gutschriften des Finanzamtes – Was tun?

In diesem Zusammenhang gilt es nämlich darauf zu achten, ob dem Finanzamt anlässlich der Erstellung eines Bescheides ein Irrtum unterlaufen ist. Vielleicht wurde aber einfach ein Betrag falsch eingetippt. Fall 1: Die Finanzverwaltung erstellt irrtümlich einen falschen Bescheid Hier sind Sie nicht verpflichtet, die Finanzverwaltung über den Irrtum aufzuklären. Darüber hinaus besteht grundsätzlich die Möglichkeit, über das Guthaben zu verfügen. Sie können dann einen Umbuchungs- oder Rückzahlungsantrag stellen. Beispiel 1: Sie haben eine wahrheitsgetreue Einkommensteuererklärung abgegeben. Aufgrund eines Ausfertigungsfehlers des Einkommensteuerbescheides kommt es an Stelle einer Gutschrift von € 170 zu einer Gutschrift von € 1.700. Sie sind nicht verpflichtet die Finanzverwaltung auf den Irrtum aufmerksam zu machen. Sie dürfen sich die € 1.700 gutschreiben lassen, da die Gutschrift auf einem falschen Bescheid beruht. Fall 2: Der Finanzverwaltung unterläuft ein Eingabefehler Falls die Finanzverwaltung Fehlbuchungen aufgrund von Eingabe- oder Lesefehlern tätigt, trifft Sie keine Aufklärungspflicht. Eine Verfügung (also eine Rückzahlungsanweisung oder ein Umbuchungsantrag zu Ihren Gunsten) über diese zu hohe Gutschrift sollten Sie jedoch nicht durchführen. Das kann als Betrug angesehen werden und somit strafbar sein. Wenn Sie eine zu hohe Gutschrift lediglich am Abgabenkonto stehen lassen, kann aber noch keine strafbare Handlung angenommen werden, da von Ihrer Seite ja kein aktives Handeln (welches eine Voraussetzung für den Betrug wäre) erfolgt. Beispiel 2: Ihnen wird im Rahmen der Euroumstellung der Betrag einer Abgabengutschrift in Euro anstatt in Schilling auf Ihr Finanzamtskonto gebucht. Wir empfehlen Ihnen in so einem Fall, weder einen Antrag auf Rückzahlung zu stellen noch Umsatzsteuervoranmeldungen gegen zu verrechnen, da Sie sich ansonsten eines Betruges schuldig machen könnten. Das bloße Stehen lassen der Gutschrift wäre jedoch kein Vergehen. In weiterer Folge würde der Betrag durch Abbuchungen des Finanzamtes – etwa von Einkommensteuervorauszahlungen – sukzessive geringer werden. Auch hier erfolgt kein aktives Handeln von Ihrer Seite. Freilich weisen wir darauf hin, dass die Finanzverwaltung bei Erkennen des Fehlers die Möglichkeit hat, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist eine Berichtigung durchzuführen.