Einfache Vereinsmitglieder treffen mit Ausnahme der Verpflichtung zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags praktisch keine nennenswerten Pflichten. Ebenso wenig haftet das einfache Mitglied für Schulden seines Vereins, sofern es sich nicht speziell dafür verpflichtet hat. Eine viel umfangreichere Verpflichtung gehen jedoch Personen ein, die ein Amt im Verein (Vereinsleitung oder Rechnungsprüfer) übernehmen. Diesen Leitungsorganen obliegt die Führung und Vertretung des Vereins. Alle Pflichten, die dem Verein als Organisation auferlegt sind, müssen damit von der Vereinsleitung erfüllt werden. In diesem Kollegialorgan, das aus zumindest zwei Personen (meist dem Obmann und dem Kassier oder Obmannstellvertreter) besteht, ist jeder für alles zuständig und verantwortlich. Diese gemeinsame Verantwortung und die daraus folgende Solidarhaftung im Schadensfall kann jedoch eingeschränkt werden. Bestimmen die Vereinsstatuten – oder ein Beschluss der Mitgliederversammlung – eine Resortverteilung oder Geschäftsordnung, so trifft die Pflicht und somit auch die Haftung bei Pflichtverletzung nur den laut Geschäftsordnung Zuständigen. Haftungen der Vereinsleitung gegenüber dem Verein Verletzt das Leitungsorgan seine gesetzlichen oder vereinsstatutarischen Pflichten oder missachtet es Vereinsbeschlüsse, so haftet es dem Verein für einen daraus entstehenden Schaden. Beruht die Handlung des Leitungsorgans hingegen auf der Umsetzung eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlusses eines der Vereinssatzung nach zu dieser Entscheidung berechtigten Vereinsorgans, so kann der Verein gegenüber seinem Leitungsorgan keine Ersatzpflicht geltend machen – vereinsfremde Dritte jedoch schon. Zu den zentralen Pflichten der Vereinsleitung gehören die Führung eines vereinsadäquaten Rechnungswesens und die jährliche Rechnungslegung, welche der Vereinsversammlung vorzulegen ist. Neben der Missachtung der Rechnungslegungsvorschriften führt das Vereinsgesetz weitere Pflichtverletzungen für Leitungsorgane an:
- Zweckwidrige Verwendung von Vereinsvermögen
- Investitionen ohne ausreichende finanzielle Sicherung (also ohne ausreichende Planung und Budgetierung samt plausibler Finanzmittelherkunft)
- Verspätete Beantragung eines notwendigen Konkursverfahrens
- Behinderung der ordnungsgemäßen Abwicklung bei Vereinsauflösung
Haftungen der Vereinsleitung für Vereinsschulden Die Vereinsleitung haftet nicht für Schulden des Vereins. Erst wenn diese Schulden durch eine Pflichtverletzung entstanden sind, der Gläubiger vom Leitungsorgan in die Irre geführt wurde oder die Schulden durch Missachtung von anderen gesetzlichen Vorschriften hervorgerufen oder vergrößert wurden, kann es zu einer direkten Haftung des Leitungsorgans gegenüber dem Gläubiger kommen. Der wichtigste Fall dieser direkten Haftung ist jene für unbezahlte Steuerschulden oder Sozialversicherungsbeiträge. Aufgabe der Rechnungsprüfer ist es nicht, die Pflichten des Vereins gegenüber Dritten einzuhalten, sondern die Vereinsleitung für die Mitgliederversammlung zu kontrollieren. Im Regelfall kommt für Rechnungsprüfer daher nur eine Haftung gegenüber dem Verein selbst in Frage.