Urlaub – Verbrauch und Verjährung

Grundsätzlich regelt das Urlaubsgesetz, dass jeder Dienstnehmer einen Mindestanspruch von 5 Wochen hat. Natürlich ist es zulässig, Dienstnehmern auch mehr Urlaub vertraglich zuzusagen. Ist ein Dienstnehmer mehr als 25 Dienstjahre beschäftigt, steigt sein Anspruch auf Urlaub auf mindestens 6 Wochen an. Der jeweilige Urlaubsanspruch eines Dienstnehmers richtet sich dann nach der Betriebszugehörigkeit und dem Beschäftigungsausmaß. Die Dienstjahre müssen dabei nicht alle aus dem laufenden Dienstverhältnis stammen – vielmehr sind Zeiten, die bei einem anderen Arbeitgeber geleistet wurden, anzurechnen, sofern bei diesem zumindest 6 Monate gearbeitet wurde. Auch Schul- und Studienzeiten werden bis zu einem gesetzlich definierten Ausmaß angerechnet. Wie viele Tage hat eine Urlaubswoche? Im Dienstvertrag ist zu klären, wie viele Tage die Urlaubswoche hat; ob also auch der zumeist arbeitsfreie Samstag einzubeziehen ist. Wird der Urlaub ausschließlich in ganzen Wochen konsumiert, ist es natürlich irrelevant, ob der Samstag zur Urlaubswoche gehört oder nicht. Wird aber Urlaub auch tageweise konsumiert, sollte bereits im Dienstvertrag die Urlaubswoche definiert sein. So legen die Vertragsparteien etwa einvernehmlich fest, dass die Urlaubswoche aus 5 Arbeitstagen besteht. Wird dies nicht ausdrücklich vereinbart, geht die Rechtssprechung davon aus, dass eine 5-Tage-Urlaubswoche vereinbart wurde, wenn auch eine 5 Tage-Arbeitswoche besteht. Urlaub wird grundsätzlich in ganzen Tagen konsumiert – auch bei einem „kurzen“ Freitag wird ein ganzer Urlaubstag aufgebraucht. Der Arbeitgeber kann jedoch auch halbe Tage oder sogar stundenweise Konsumation gestatten – er ist dazu jedoch nicht verpflichtet. Teilzeitbeschäftigung und Urlaub Bei Teilzeitbeschäftigung über 5 Tage pro Woche, stehen auch 5 freie Tage pro Urlaubswoche zu. Wird aber etwa nur an 3 Tagen in der Woche gearbeitet, sind die Urlaubstage im Verhältnis zu den tatsächlichen Arbeitstagen zu berechnen. Eine 3-Tage-Woche ergibt natürlich auch nur 3 Tage Urlaub pro Urlaubswoche. Da ein Urlaubsverbrauch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden muss, ist die einseitige Bekanntgabe durch den Arbeitnehmer nicht ausreichend. Lage und Dauer des Urlaubs müssen also mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Das muss aber so geschehen, dass der Urlaub im Anspruchsjahr auch zur Gänze verbraucht werden kann. Verjährung eines Urlaubsanspruches Wer seinen Urlaub nicht in Anspruch genommen hat, um ihn etwa für eine mehrmonatige Weltreise „aufzusparen“, sollte aufpassen. Ein Urlaub verjährt nämlich nach Ablauf von 2 Jahren ab Ende des jeweiligen Urlaubsjahres. Bei einem Anspruch von 25 Arbeitstagen können also maximal 75 Urlaubstage unverjährt sein.