Vergnügungssteuer nicht EU-widrig!

Die Vergnügungssteuer ist nicht mehrwertsteuerähnlich und verstößt daher auch nicht gegen das EU-Recht. Zu dieser Auffassung gelangte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einem Erkenntnis. Anlass zur Prüfung war eine Beschwerde betreffend die Wiener Vergnügungssteuer für „Publikumstanz“. Vergnügungssteuer nicht mehrwertsteuerähnlich Zur Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer für die Veranstaltung von Publikumstanz zählt nämlich auch der sogenannte „Bruttonutzen“, der bei der Veranstaltung verabreichten Speisen und Getränke. Da die Vergnügungssteuer aber keine allgemeine Steuer auf sämtliche Umsätze ist, ist sie nach Ansicht des VwGH auch nicht mehrwertsteuerähnlich. Sie wird nämlich nicht auf allen Stufen eingehoben, sondern nur beim Veranstalter der Vergnügung. Achtung bei Verkaufsveranstaltungen Abgeblitzt mit seiner Beschwerde ist damit der Veranstalter eines Marktes. Dort konnten sich Besucher nicht nur einen Überblick über die angebotenen Waren verschaffen und einkaufen; sie wurden durch musikalische Darbietungen auch in die richtige Kaufatmosphäre versetzt. Und für eben diese musikalischen und gesanglichen Darbietungen ist der Veranstalter „lustbarkeitsabgabepflichtig“. Daran änderte auch der Umstand nichts, dass der Veranstalter die Musikgruppen nicht einmal selbst eingeladen hatte, sondern deren Aufführung nur „gestattete“ und dass diese musikalischen und gesanglichen Darbietungen zeitlich nur einen geringen Anteil am Marktgeschehen einnahmen. Wenn Sie also anlässlich einer Verkaufsveranstaltung ähnliche „Lustbarkeiten“ planen, sollten Sie uns auch prüfen lassen, ob Sie nicht dafür Vergnügungssteuer berappen müssen.