Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich einmal mehr mit den Verlusten aus Vermietung und Verpachtung einer vermögensverwaltenden KG auseinandergesetzt. Solche Verluste dürfen einem Gesellschafter nur zugerechnet werden, wenn sie sich bei ihm wirtschaftlich belastend auswirken können. Die gesellschaftsrechtliche Haftungsbeschränkung des Kommanditisten einer vermögensverwaltenden KG lässt nämlich eine über das Ausmaß seiner Hafteinlage hinausgehende Zuweisung von Verlusten nicht zu. Schließlich muss ja laut Gesetz der Kommanditist den seine Einlage übersteigenden Verlustanteil wirtschaftlich nicht übernehmen. Die Verlustzuweisung an den Kommanditisten ist somit (wenn keine Nachschusspflicht besteht) mit seiner Einklage begrenzt. Verluste werden Komplementär zugewiesen Hat der Kommanditist eine Haftungserweiterungs- oder Garantieerklärung für die KG abgegeben, droht ihm zwar eine über seine Einlage hinausgehende Haftungsinanspruchnahme, allerdings können ihm dann auch Verluste über seine Einlage hinaus zugewiesen werden. Verluste der KG können daher über die Einlage des Kommanditisten hinaus grundsätzlich nicht den Kommanditisten, sondern nur den Komplementär treffen. Eine Zuweisung steuerlicher Verluste ist ganz allgemein immer dann vorzunehmen, wenn der Kommanditist für die Verluste – aus welchen Gründen immer – tatsächlich einzustehen hat.