Versteuerung ausländischer Investmentfonds

Erträge von Investmentfonds korrekt in die Steuererklärung zu bringen ist nicht so einfach. Neben den tatsächlichen Ausschüttungen zählen nämlich auch die so genannten „ausschüttungsgleichen Erträge“ von Anteilen an Investmentfonds zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Das sind von einem Investmentfonds erwirtschaftete Erträge, die nicht an den Anteilsinhaber ausgeschüttet, sondern weiterinvestiert wurden. Liste auf www.bmf.gv.at Für ausländische Fonds erfolgt der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge gegenüber dem Finanzministerium. Das Ergebnis wird dann in der „Liste der ausschüttungsgleichen Erträge ausländischer Investmentfonds“ auf der Homepage des BMF unter www.bmf.gv.at veröffentlicht. Die in der Veröffentlichung angeführten Beträge sind die Grundlage für die Errechnung der steuerpflichtige Einnahmen eines Privatanlegers. Bei den ausgewiesenen Beträgen für „Substanzgewinne von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen“ ist sowohl der Umstand, dass diese nur zu einem Fünftel steuerpflichtig sind als auch der Umstand, dass Substanzgewinne aus Forderungswertpapieren steuerfrei sind, bereits berücksichtigt. Bei den ausschüttungsgleichen (ordentlichen) Erträgen sind allfällige steuerpflichtige tatsächliche Ausschüttungen zwecks Vermeidung einer Doppelbesteuerung bereits abgezogen. Privatanleger brauchen die in der Veröffentlichung ausgewiesenen Beträge nur mehr mit der Zahl der gehaltenen Anteile zum Ende des Fondsgeschäftsjahres zu multiplizieren. Eintragen in die Steuererklärung Dieses Ergebnis ist dann nach Berücksichtigung eventueller zulässiger Werbungskosten in die Kennzahl 361 der Einkommensteuererklärung einzutragen. Die Eintragung der Ergebnisse der „im Privatvermögen steuerpflichtigen Substanzgewinne“ erfolgt unter der Kennzahl 409, die Eintragung des Ergebnisses der „im Privatvermögen steuerpflichtigen ausländischen Fonds, die nicht in Österreich zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind“ erfolgt unter Kennzahl 380. Tatsächlichen Ausschüttungen Ab dem Jahr 2001 ist in der Veröffentlichung auch die Höhe der im Kalenderjahr ergangenen steuerpflichtigen zu ersehen. Auch diese ist mit der Summe der jeweiligen Anteile zu multiplizieren und das Ergebnis in der Kennzahl 367 der Einkommensteuererklärung anzugeben. Eine allfällige Kapitalertragsteuer, die für die Ausschüttung ausländischer Investmentfonds abgezogen wurde, ist in der Kennzahl 365 einzutragen. Die Angabe der tatsächlichen Ausschüttung erfolgt jedoch auf freiwilliger Basis von den steuerlichen Vertretern der Fondsgesellschaften. Ist diese Spalte leer, so müssen sie als Anleger selbst Unterlagen über die Höhe der tatsächlichen Ausschüttungen beibringen. Dies gilt auch für einen allfälligen Nachweis, dass keine Ausschüttungen vorgelegen sind. Erstattung der Sicherungssteuer Wurde von der depotführenden Bank eine Sicherungssteuer einbehalten, kann eine Erstattung im Wege der Veranlagung beantragt werden. Die abgezogene Sicherungssteuer ist in die Kennzahl 365 einzutragen. Außerdem sollte der Erklärung ein Nachweis (Depotauszug) beigelegt werden. Wenn Ihnen das alles zu kompliziert ist, so überlassen Sie doch die Erstellung Ihrer Steuererklärungen und die Berechnung der entsprechenden Beträge einfach unseren Experten. Diese stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Verfügung.