Infolge der Rechtsprechung der Unabhängigen Finanzsenate steht für Bewirtungsspesen nun wieder der volle Vorsteuerabzug zu. Ertragsteuerlich darf jedoch weiterhin nur die Hälfte der Kosten von der Steuer abgezogen werden. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug und den Abzug der halben Bewirtungskosten ist natürlich weiterhin, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung überwiegt.