Voraussichtliche Änderung bei der Rentenbesteuerung

In einem aktuellen Erkenntnis hat sich der Verfassungsgerichtshof mit der Besteuerung der Übertragung von privaten Wirtschaftsgütern gegen eine Rente auseinandergesetzt. In solchen Fällen entsteht eine Steuerpflicht beim Rentenempfänger und eine Abzugsmöglichkeit beim Leistenden erst dann, wenn die Summe der vereinnahmten Beträge bzw. der geleisteten Rentenzahlungen den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung übersteigt. Dieser Wert der Rentenverpflichtung wird durch Multiplikation der jährlichen Rente mit einem Kapitalisierungsfaktor, der in Abhängigkeit vom Alter des Beziehers der Rente dem Bewertungsgesetz zu entnehmen ist, ermittelt. Künftige Lebenserwartung auf Basis der Sechziger Jahre Die Kapitalisierungsfaktoren ermöglichen eine pauschale Wertermittlung und sind aus den so genannten „Sterbetafeln 1959/61“ hergeleitet. Diese Tafeln errechnen eine künftige Lebenserwartung auf Basis der Sechziger Jahre. Gerade hier setzt nun die Kritik des Verfassungsgerichtshofes an. Aufgrund der demographischen Entwicklung der letzten Jahrzehnte sind die Kapitalisierungsfaktoren des Bewertungsgesetzes – insbesondere bei älteren Frauen – unrichtig. Aufgrund der niedrigen Faktoren im Bewertungsgesetz entsteht eine unerwünschte einkommensteuerliche Belastung bei Renten. Besteuerung bloßer Vermögensumschichtungen wird neu geregelt Der Verfassungsgerichtshof hat die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aufgehoben. Dem Gesetzgeber bleibt bis dahin Zeit, die Besteuerung bloßer Vermögensumschichtungen neu zu regeln. Vermutlich werden die Faktoren des Bewertungsgesetzes angehoben. Dies würde bedeuten, dass eine Steuerpflicht beim Bezieher der Rente und eine Abzugsmöglichkeit beim Verpflichteten erst zu einem späteren Zeitpunkt (je nach Änderung der Faktoren) eintreten wird. Bereits jetzt empfehlen wir Ihnen daher, diese voraussichtlichen Änderungen bei der Übertragung von privaten Wirtschaftsgütern gegen eine Rente zu berücksichtigen.