Vorauszahlungen für 2001: VfGH prüft

Es dürfte nämlich nicht gerechtfertigt sein, die Vorauszahlungen für sämtliche veranlagten Steuerpflichtigen unabhängig von der Einkunftsart und unabhängig von der Art der Einkünfteermittlung zu erhöhen. An der Unsachlichkeit dieser Bestimmungen dürfte laut Verfassungsgerichtshof auch der Umstand nichts ändern, dass der Steuerpflichtige eine Anpassung der Vorauszahlungen beantragen kann. Damit wird dem Steuerzahler schließlich ein Aufwand abverlangt, der bei einer sachlichen Regelung vermeidbar wäre. Zwangsweiser Kredit Auch eine Entschädigung für allfällige Zinsnachteile einer überhöhten Vorauszahlung in Form von Gutschriftzinsen ändert nichts an den Bedenken des Gerichtshofes. Der VfGH spricht sogar davon „dass es mit dem Sachlichkeitsgebot nicht vereinbar sei, mit Hilfe der Steuervorauszahlungen dem Staat zwangsweise Kredit zu verschaffen“. Der Verfassungsgerichtshof hat grundsätzlich aber keine Bedenken gegen eine Regelung, die Vorauszahlungen in Höhe der voraussichtlich geschuldeten Steuer vorsieht. Auch eine unterjährige Anpassung an zu erwartende Entwicklung erscheint ihm unbedenklich. Es bleibt also die endgültige Entscheidung noch abzuwarten.