Vorsicht bei Gesellschafterdarlehen

Wenn in der Krise die Bank den Kreditrahmen nicht weiter erhöht, fehlen dem angeschlagenen Unternehmen oft die dringend benötigten liquiden Mittel. In solch einer Situation ist der sofortige Gang zum Insolvenzrichter oft nur noch durch frische Kapitalzufuhr in Form von Eigenkapital oder des weit verbreiteten Gesellschafterdarlehens zu verhindern. Seit 1.1.2004 sind aber Kredite, die ein Gesellschafter einer GmbH, GenmbH, AG oder GmbH & Co KG in der Krise gewährt, einer Rückzahlungssperre unterworfen. Was zeichnet eine Krise aus? Neben Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ist eine Krise auch gegeben, wenn ein Reorganisationsbedarf laut dem Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG) besteht. Dies ist der Fall, wenn die Eigenmittelquote weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt. Der Reorganisationsbedarf kann jedoch widerlegt werden. Welcher Gesellschafter ist durch das neue Gesetz betroffen?

  • Wer die Gesellschaft kontrolliert, oder
  • zumindest zu 25% am Nennkapital beteiligt ist, oder
  • wem ein Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, der dem eines Gesellschafters entspricht, welchem die Mehrheit der Stimmen zukommen – auch wenn er an der Gesellschaft nicht beteiligt ist.

Handeln mehrere Gesellschafter gemeinsam, werden ihre Anteile zusammengerechnet. Welche Kredite fallen nicht unter die Rückzahlungssperre?

  • Sämtliche Kredite die vor dem 1.1.2004 gewährte wurden;
  • kurzfristige Überbrückungskredite bis zu 60 Tagen;
  • Warenkredite bis zu 6 Monaten;
  • auch die Stundung oder Verlängerung eines von der Krise gewährten Kredites („Stehenlassen“).

Sanierungsprivileg Erwirbt eine Kreditgeber an einer in der Krise befindlichen Gesellschaft eine Beteiligung zum Zweck der Überwindung der Krise, so sind die Kredite, die er im Rahmen eines Sanierungskonzeptes zu diesem Zweck neu gewährt, ebenfalls ausgenommen und nicht eigenkapitalersetzend. Wann kann eine Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens erfolgen? Die Rückzahlung darf nur erfolgen, wenn das Unternehmen saniert ist. Im Konkursfall erst dann, wenn sämtliche Gläubiger zu 100% befriedigt sind – also praktisch nie. Beim Ausgleich oder Zwangsausgleich kann eine Rückzahlung nur im Rahmen der Quotenzahlung nach den übrigen Gläubigern erfolgen. Wird ein Gesellschafterdarlehen trotz Krise an den Gesellschafter zurückgezahlt, so kann die Gesellschaft den Kredit binnen der kommenden 5 Jahre wieder einfordern. In der Praxis wird dieser Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft jedenfalls vom Masseverwalter im Falle eines Konkurses gestellt werden. Achtung! Erfolgte die Rückzahlung in der Krise und war dies dem Gesellschafter bewusst, so verlängert sich die Verjährungsfrist von 5 auf 30 Jahre! Tipp: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer sollte aus diesem Grund vermeiden, ein Darlehen der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, da ihm bereits aufgrund seiner Geschäftsführerstellung unterstellt werden kann, dass er von einer gesetzeswidrigen Rückzahlung Kenntnis hatte. Hier gilt daher immer die 30 jährige Verjährungsfirst.