Sobald die Rechte außenstehender Gesellschafter berücksichtigt werden müssen, verlängern sich Reaktions- und Entscheidungszeiten in Kapitalgesellschaften, da formale Prozeduren des Gesellschaftsrechts eingehalten werden müssen. Die Führung einer Kapitalgesellschaft, deren Anteile zu 100% in der Hand eines einzigen Gesellschafters gebündelt sind, ist einfacher, schneller und insgesamt wohl flexibler. Mehrheitsgesellschafter sind daher meist bestrebt, die ohnehin von ihnen weitgehend kontrollierten Gesellschaften vollständig unter ihre Kontrolle zu bringen. Squeeze-Out-Spaltung Gelingt es dem Hauptgesellschafter nicht, durch entsprechende Angebote eine Einigung über die freiwillige Abtretung der Anteile der Gesellschafterminderheit zu erreichen, so konnte er bisher die Gesellschafterminderheit nur im Wege einer Umwandlung oder einer so genannten „Squeeze-Out-Spaltung“ zwangsweise aus der Gesellschaft drängen. Diese Vorgehensweisen haben aber je nach Ausgangssituation erhebliche Nebenwirkungen, die den Hauptgesellschafter unter Kosten-/Nutzengesichtspunkten – insbesondere bei kleineren Gesellschaften – oftmals von diesem Schritt abgehalten haben. Übernahmerechts-Änderungsgesetzes 2006 Mit Inkrafttreten des Übernahmerechts-Änderungsgesetzes per 9. Juni 2006, wurde nun der rechtliche Rahmen für Gesellschafterausschlüsse neu geordnet. Zwar wurden Umwandlungen und Spaltungen für einen Squeeze-out praktisch unbrauchbar gemacht, doch wurde im Gegenzug ein allgemeines Gesellschafterausschlussrecht eingeführt. Dieses sieht vor, dass ein Hauptgesellschafter dem 9/10 des Nennkapitals einer Kapitalgesellschaft gehören, durch Gesellschafterbeschluss die zwangsweise Übertragung sämtlicher ihm noch nicht gehörenden Anteile verlangen kann. Als Entschädigung ist der Hauptgesellschafter verpflichtet, den abtretenden Gesellschaftern eine Barabfindung zu bezahlen, die ihren Vermögensnachteil vollständig kompensieren muss. Gesellschaftsvertragliche Absicherung der Gesellschafterposition Für Gesellschafter einer AG oder GmbH, die einem Hauptgesellschafter mit 90%-Beteiligung gegenüberstehen, erhöht sich zukünftig das Risiko, gegen ihren Willen aus ihrer Gesellschaft hinausgedrängt zu werden, weil der Hauptgesellschafter nicht mehr gezwungen ist, die Nachteile einer Umgründung in Kauf zu nehmen. Da die Anwendbarkeit des Gesellschafterausschlussrechts insgesamt im Gesellschaftsvertrag abbedungen oder auch nur erschwert werden kann, ist zukünftig beim Eingehen von Minderheitsbeteiligungen auf entsprechende gesellschaftsvertragliche Absicherung der Gesellschafterposition zu achten.