Vorsteuerabzug bei Diäten

Eine „steuerliche Dienstreise“ setzt die Zurücklegung einer Entfernung von zumindest 25 Kilometern voraus. Dafür können dann als Tagesdiät € 26,40 und als Nächtigungsgeld € 15 pauschal von der Steuer abgesetzt werden. Diese Diäten stehen allerdings erst ab einer Reisedauer von 3 Stunden zu und sind so zu aliquotieren, dass pro angefangener Stunde ein Betrag von € 2,20 zusteht – maximal jedoch € 26,40 pro 24 Stunden. Sofern Sie als Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt sind, kann von diesen Beträgen Vorsteuer in Höhe von 10% geltend gemacht werden. Der Vorsteuerabzug ist jedoch nur möglich, wenn die Dienstreise in Österreich stattfindet. Beispiel Ein Unternehmer begibt sich am Mittwoch, 8:00 Uhr auf Dienstreise. Er besucht Kunden in ganz Österreich und versucht, weitere Aufträge zu generieren. Am nächsten Tag um 17:00 Uhr kehrt er wieder zurück. Der Unternehmer kann grundsätzlich € 26,40 und € 19,80 (9/12 von 26,40) an Diäten und € 15 an Nächtigungsgeld steuerlich als Betriebsausgaben absetzen. Da er vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er auch 10% an Vorsteuern, das sind € 5,56 (€ 61,20/11) von diesen Beträgen geltend machen. Die Netto-Betriebsausgaben reduzieren sich somit auf € 55,64. Hätte der Unternehmer für die Nächtigung eine entsprechende Rechnung vorweisen können, so hätte er statt der Pauschale von € 15 (für die Nächtigung einschließlich Frühstück) die tatsächlichen Kosten geltend machen können, was im Normalfall die steuerlich bessere Variante sein wird. Wäre er nicht selbst auf diese Dienstreise gefahren, sondern hätte er seinen Angestellten die Kundenbesuche durchführen lassen, so könnte der Unternehmer auch von den gesetzlichen Tages- und Nächtigungsgeldern, die er seinem Angestellten ausbezahlt, die 10%ige Vorsteuer geltend machen. Belegmäßiger Nachweis Zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges muss über die Reise ein Beleg ausgestellt werden, welcher über Zeit, Ziel und Zweck, reisende Person und Betrag Aufschluss gibt. Da solche Belege aber ohnedies zur Berechnung des (einkommensteuerlichen) Betriebsausgabenabzuges erstellt werden müssen, erübrigt sich eine separate Anfertigung für umsatzsteuerliche Zwecke.