Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

Mit der am 1.5.2004 in Kraft getretenen Umsatzsteuernovelle wurde eine für den Steuerpflichten sehr vorteilhafte Neuregelung nach nur vier Monaten Gültigkeit wieder abgeändert. Bei einem gemischt – also unternehmerisch wie privat – genutzten Gebäude wird die Privatnutzung künftig nicht mehr besteuert. Auf die so genannte „Eigenverbrauchsbesteuerung“ wird also verzichtet. Daher ist ein Vorsteuerabzug betreffend die privat genutzten Gebäudeteile nicht mehr zulässig. Der Vorsteuerabzug ist also sowohl aus Anschaffungs- und Errichtungskosten als auch aus allen laufenden Kosten im Zusammenhang mit dem Gebäude nur mehr im Ausmaß der unternehmerischen Nutzung möglich. Voller Vorsteuerabzug bleibt Wunschtraum Durch die „Reparatur des Reparaturgesetzes“ stellte der Gesetzgeber letztlich wieder jenen Zustand her, der bis 31.12.2003 gegolten hatte. Der Wunsch der Steuerpflichtigen nach Rechtssicherheit wurde damit herb enttäuscht. Der gesamte Vorsteuerabzug – auch für den privat genutzten Gebäudeteil – ist nun wieder zum Wunschtraum des Steuerzahlers degradiert worden.