Waren aus einem Unternehmen auf Dauer keine Einnahmenüberschüsse zu erwarten, erkannte das Finanzamt eine unternehmerische Tätigkeit nicht an. „Liebhaberei“ nannte das dann der Fiskus in der Annahme, man würde solche Tätigkeiten nur zur privaten Freude ausführen. Umsätze aus derartigen Tätigkeiten unterlagen daher nicht der Umsatzsteuer, andererseits konnten aber die mit derartigen Tätigkeiten zusammenhängenden Vorsteuern nicht abgezogen werden. Der Kauf von Waren oder Dienstleistungen für das „Unternehmen“ war damit schlagartig um 20% teurer. Liebhaberei Die Abgrenzung von unternehmerischen Tätigkeiten zu solchen, die der „Liebhaberei“ entsprechen, führte immer wieder zu Streitigkeiten zwischen der Finanz und den Steuerzahlern. Besonders unangenehm war die Nichtanerkennung der unternehmerischen Tätigkeit im Rahmen einer Betriebsprüfung. Wenn bereits einige Zeit Vorsteuern geltend gemacht wurden und diese dann – da zu Unrecht in Anspruch genommen – zurückgezahlt werden mussten, konnte das unangenehme finanzielle Folgen mit sich bringen. Konsumsphäre und Unternehmersphäre Der Verfassungsgerichtshof hat vor kurzem aber klargestellt, dass es der Zweck der umsatzsteuerlichen Liebhabereivorschrift sei, jene Tätigkeiten, die der „Konsumsphäre“ (also dem Endverbrauch von Leistungen) zuzuordnen sind, von der Unternehmersphäre zu trennen. Anders als im Einkommensteuerrecht steht jetzt im Umsatzsteuerrecht also nicht mehr die Erzielung eines Gesamtgewinnes im Vordergrund, sondern die Abgrenzung zwischen Konsum- und Unternehmenssphäre. Erhöhte Rechtssicherheit Der Verfassungsgerichtshof hat mit dieser Klarstellung allen Unternehmern zu erhöhter Rechtssicherheit verholfen, die grundsätzlich unternehmerisch tätig sind. Wo hingegen ein Überwiegen der Konsumsphäre oder ein Vorherrschen der persönlichen Interessen und Neigungen unter dem bloßen Schein einer unternehmerischen Betätigung vorliegt (etwa bei einer gepachteten Jagd, einem Rennstall und ähnlichem), wird ein Vorsteuerabzug weiterhin nur möglich sein, wenn in absehbarer Zeit ein Gewinn erzielt wird.