Vorsteuerrückerstattung in EU-Mitgliedstaaten

Ein Antrag zur Rückerstattung der Vorsteuern muss bis spätestens 30. Juni des Folgejahres bei der zuständigen Finanzbehörde des EU-Mitgliedsstaates eingelangt sein. Verfallfrist für Vorsteuern des Jahres 2004 ist somit der 30.6.2005. Anträge, die später einlangen, werden nicht bearbeitet. Das Risiko von langen Postwegen liegt daher beim österreichischen Unternehmer. Voraussetzungen für das Erstattungsverfahren Voraussetzung für das Erstattungsverfahren ist allerdings, dass Sie als Unternehmer im jeweiligen EU-Land nicht ansässig und steuerpflichtig sind. Zum Nachweis Ihrer Unternehmerbescheinigung müssen Sie bei Ihrem Finanzamt eine Unternehmerbescheinigung anfordern und dem Antrag beilegen. Welche Vorsteuern werden erstattet? Grundsätzlich werden nur Vorsteuern von Ausgaben erstattet, die mit der unternehmerischen Tätigkeit bei der Anschaffung von Gütern oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Zusammenhang stehen. Länderspezifische Einschränkungen (etwa bei Bewirtungsspesen) sind jedoch zu beachten. Zusätzlich ist in manchen Ländern die Rückerstattung an das Erreichen von Mindesterstattungsbeträgen gebunden. Vorgangsweise bei der Rückerstattung Anträge auf Erstattung sind mittels amtlichen Vordruck, den Sie von Ihrem Steuerberater oder auch über das Internet beziehen können, zu stellen. Sämtliche Belege sind im Original und zumeist auch in Kopie beizulegen. Für die österreichische Buchhaltung empfiehlt es sich daher auf alle Fälle, Kopien anzufertigen, da die Originalbelege meistens nicht zurückgeschickt werden. Der Antrag ist gemeinsam mit den Originalbelegen und der Unternehmerbescheinigung an die zuständige ausländische Finanzbehörde zu schicken. In Deutschland ist dafür das Bundesamt für Finanzen (Außenstelle Schwedt, Passower Chaussee 3b, 16303 Schwedt/Oder, Tel. 0049 1 888 406 0) zuständig. Die Bearbeitungsdauer kann zwischen sechs Monaten und auch drei Jahren liegen, fallweise kann die Rückerstattung auch länger dauern.