Für bestimmte Branchen und für Kleinunternehmer sieht das Gesetz einige Erleichterungen vor. Eine neue Verordnung regelt nun die Details dieser Erleichterungen zum „Euro-Währungsangabengesetz“. Kataloge Im Fall von Preisangaben in Supplement-Katalogen mit einer Seitenanzahl von mindestens 40 Seiten können Unternehmer ihrer Verpflichtung zu doppelten Währungsangabe dadurch entsprechen, dass sie eine gut lesbare Preisliste mit allen im Katalog enthaltenen Preisen in der anderen Währung in aufsteigender Reihenfolge beilegen. Sie können aber auch andere geeignete Umrechnungshilfen, die die Ermittlung eines Betrages in Schilling und in Euro ermöglichen, zur Verfügung stellen. Diese Regelung gilt auch für Kataloge, die einen wesentlichen Teil des Verkaufs- oder Dienstleistungssortiment enthalten. Preisänderungen Sofern Unternehmer bei allen von ihnen angebotenen oder beworbenen Waren oder Leistungen die Preise reduzieren, dürfen sie bei den Preisangaben und in der Werbung den Schillingpreis und den wertmäßig niedrigeren Europreis auszeichnen. Für jeden Preis muss dann aber der jeweilige Gültigkeitszeitraum angegeben werden. Darüber hinaus müssen die Preise der Waren oder Leistungen in Schilling und in Euro durch im Geschäftslokal oder im Kassenbereich an deutlich sichtbarer Stelle angebrachte Preislisten oder durch Preislisten, die dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden, ausgezeichnet werden. Quittungen von Waren- und Dienstleistungsautomaten Unternehmer, die Waren- und Dienstleistungsautomaten betreiben, entsprechen den gesetzlichen Vorschriften, wenn die Preise der Waren oder Dienstleistungen, die mittels Automaten vertrieben werden, mit Hilfe einer gut lesbaren, am Automaten angebrachten Liste sowohl in Schilling als auch in Euro ausgezeichnet werden. Treibstoffpreisanzeigeschilder Betreiber von Tankstellen dürfen bis zum 28. 2. 2002 die Treibstoffpreise auf den Treibstoffpreisanzeigeschildern in Schilling anzeigen.