Ein geldleistungsberechtigter Patient wird wie ein Privatpatient behandelt. Er muss die Honorarnote des Arztes oder Zahnarztes zunächst selbst bezahlen; erst nach Vorlage der saldierten Rechnungsbelege bekommt er eine Vergütung. Da diese Vergütung aber nicht vollständig ist, schließen Geldleistungsberechtigte in der Regel eine private Krankenzusatzversicherung ab. Sachleistungsberechtigte dagegen werden auf Patientenschein behandelt. Sie haben keine vorherigen Auslagen, da die Verrechnung anschließend zwischen Arzt und dem Versicherungsträger stattfindet. Ein sachleistungsberechtigter Patient trägt einen Teil der Kosten selbst; sie werden ihm mit der quartalsweisen Beitragsvorschreibung vorgeschrieben. Zweistufige Wahl möglich Bis Ende 2001 waren nur jene Versicherten geldleistungsberechtigt, deren Einkünfte die Höchstbeitragsgrundlage erreicht oder die einen Höherreihungsantrag gestellt haben. Nun kann der Versicherte selbst wählen, ob er geld- oder sachleistungsberechtigt sein möchte. Er kann zwar ohne Rücksicht auf die Höhe seiner GSVG-Beitragsgrundlage wählen, muss jedoch einen Zusatzbeitrag bezahlen, der von der Sozialversicherungsanstalt festgelegt wird. Die einmal getroffene Entscheidung soll grundsätzlich für ein Kalenderjahr gelten. Die Wahl in das andere System ist jeweils zweistufig möglich – entweder zur Gänze oder nur teilweise. Man kann sich etwa als Geldleistungsberechtigter für die Sonderklasse im Krankenhaus entscheiden, aber als sachleistungsberechtigter mit Patientenschein den Arzt aufsuchen. Bandbreite für Kostenanteil Die gewerbliche Krankenversicherung darf seit Anfang 2002 vom „starren“ Kostenanteil des Versicherten (20 %) abgehen; der Versicherungsträger kann den Kostenanteil innerhalb einer fixen Bandbreite (0 % bis 30 %) individuell festsetzen. Bei dieser Festsetzung ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers, aber auch auf die Art der jeweiligen Sachleistung Bedacht zu nehmen. Praktische Umsetzunmg erst 2003? Wenn Sie von Ihrem Wahlrecht Gebrauch machen wollen, so müssen Sie sich aber noch gedulden. Die vom Gesetz eingeräumten Möglichkeiten müssen von den Seozialversicherungsanstalten (SVA) zunächst in deren Satzungen übernommen werden. Zudem halten die SVA einen unterjährigen Wechsel für kaum durchführbar. Mit der praktischen Umsetzung ist daher vermutlich erst ab Jänner 2003 zu rechnen.