Im Gegensatz zum Einzelunternehmer, der auch mit seinem gesamten Privatvermögen für Verbindlichkeiten des Unternehmens haftet, kommt dem Gesellschafter einer GmbH die Wohltat der Haftungsbeschränkung zu Gute. Abgesehen von solchen Fällen, in denen etwa ein Gesellschafter eine persönliche Haftungserklärung für einen Bankkredit abgibt, kann er auch im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft maximal seine Einlage verlieren. In Einzelfällen hat der Oberste Gerichtshof (OGH) jedoch auch bei einer GmbH einen Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter befürwortet. Der Gesellschafter haftet in diesen Fällen über seine Einlage hinaus auch mit seinem Privatvermögen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um folgende drei Fälle: Qualifiziert Unterkapitalisierung Qualifizierte Unterkapitalisierung ist anzunehmen, wenn die Gesellschaft im Verhältnis zu dem geplanten und in weiterer Folge auch realisierten Geschäftsumfang eindeutig und für informierte Gesellschafter klar erkennbar unzureichend mit Eigenkapital ausgestattet wird und daher auch bei normalem Geschäftsverlauf mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Schädigung der Gläubiger zu rechnen ist. Vermögens- und Sphärenvermischung Eine Vermögens- und Sphärenvermischung liegt vor, wenn sich das Vermögen der Gesellschaft und das der Gesellschafter auch buchmäßig nicht mehr trennen lässt. Der Haftungsgrund besteht in diesem Fall darin, dass die Haftungsbeschränkung ihren Sinn dann einbüßt, wenn nicht mehr geklärt werden kann, ob sich die Gesellschafter auf Kosten der Gesellschaft bereichert haben. Faktische Geschäftsführung oder Beherrschung der Gesellschaft Faktischer Geschäftsführer ist, wer wie ein Geschäftsführer handelt, ohne dazu bestellt worden zu sein. Jene Gesellschafter, die zum Beispiel durch Ausübung des Weisungsrechts in der Generalversammlung oder als beherrschender oder alleiniger Gesellschafter durch Einflussnahme auf die Leitung der Gesellschaft Einfluss nehmen, dürfen dies nur nach Maßgabe jener Sorgfaltspflicht, die nach dem Gesetz auch von den Geschäftsführern einzuhalten sind. Voraussetzung der Haftung ist daher ein Verstoß gegen die den Geschäftsführern obliegende Sorgfaltspflicht.