Wann sind Essensbons lohnsteuerfrei?

Essensbons und verbilligte oder freie Mahlzeiten sind von der Lohnsteuer befreit, wenn der Arbeitgeber diese Zuwendungen freiwillig gewährt. Hat der Mitarbeiter dagegen einen Rechtsanspruch (etwa aufgrund eines Kollektivvertrages) auf die freien oder verbilligten Mahlzeiten, steht die Lohnsteuerbefreiung nicht zu. Das Essen ist als Sachbezug zu versteuern. Auch Barzahlungen an Arbeitnehmer sind nicht begünstigt. Steuerfrei bleiben Bons für Mahlzeiten bis zu einem Wert von € 4,40 pro Arbeitstag. Können die Gutscheine allerdings auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet, oder in von der Arbeitsstätte weiter entfernten Gaststätten eingelöst werden, ist nur ein Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag steuerfrei. Verköstigung am Arbeitsplatz oder in nahe gelegener Gaststätte Ob die Mahlzeiten im Betrieb des Arbeitgebers (in einer Werksküche oder Kantine) eingenommen werden oder ob die Einnahme der Mahlzeiten in einem nahe gelegenen Gasthaus erfolgt, ist unerheblich. Als „Gaststätten“ gelten aber nur solche, die an den Arbeitstagen ein Vollmenü anbieten. Der Begriff „nahe gelegen“ hängt von den ortsüblichen Verhältnissen ab. Man kann davon ausgehen, dass eine Gaststätte dann als „nahe gelegen“ gilt, wenn die Einnahme der Mahlzeit unter Berücksichtigung der Wegzeit innerhalb der Mittagspause möglich ist. Die Finanz geht davon aus, dass das in Ballungszentren bei Wegzeiten von bis zu 15 Minuten Fußweg der Fall ist. Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmitteln Können Essensgutscheine auch zur Bezahlung in Lebensmittelgeschäften, Konditoreien, Bäckereien oder Fleischhauereien verwendet werden, steht der erhöhte Freibetrag in Höhe von € 4,40 nicht zu. Diesfalls bleibt nur ein Betrag von € 1,10 steuerfrei. Schädlich für die Anwendung des erhöhten Freibetrages von € 4,40 ist auch der Umstand, dass die Bons auch in Gaststätten eingelöst werden können, die nicht im Nahbereich der Arbeitsstelle liegen. Auch dann bleiben nur € 1,10 von der Lohnsteuer befreit. Weiters sollte darauf geachtet werden, dass die Mitarbeiter die Essensmarken nur an Arbeitstagen einlösen können, und dass die Speisen nicht nach Hause mitgenommen werden können, da andernfalls auch wieder nur der niedrigere Freibetrag zusteht. Abschließend bleibt festzuhalten, dass es sich bei der steuerlichen Begünstigung für Essensbons um einen Freibetrag und nicht um eine Freigrenze handelt. Das bedeutet, dass € 4,40 bzw. € 1,10 auf jeden Fall steuerfrei bleiben, auch wenn die Bons über einen diese Höhe übersteigenden Betrag ausgestellt sind. Diesfalls ist nur der € 4,40 bzw. € 1,10 übersteigende Betrag als Sachbezug steuerpflichtig.