Was ändert sich 2001 in Sozialversicherung und Lohnverrechnung?

1. Steuerbefreiung für gesetzliche Unfallrenten entfällt Die bisherige Steuerbefreiung für gesetzliche Unfallrenten, die nach Arbeitsunfällen oder bei Berufskrankheiten gebühren, entfällt ab 01. 1. 2001. Diese Leistungen sind daher künftig lohnsteuerpflichtig. Hingegen bleibt aber die Einmalabfindung einer privaten Unfallversicherung – im Gegensatz zur laufenden Rentenzahlung – nach wie vor steuerfrei. 2. Familienbeihilfe: Studenten dürfen mehr verdienen Ab 2001 dürfen Studenten pro Kalenderjahr bis zu 120.000,- S dazu verdienen, ohne dass die Familienbeihilfe wegfällt. Von dieser Summe können auch noch Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Abzug gebracht werden. Bisher durften Sudenten in den Ferien unbeschränkt und in den restlichen Monaten Einkünfte bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazu verdienen. Diese Regelung wird abgeschafft. 3. Arbeitnehmerabsetzbetrag gekürzt Der lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmern zustehende Absetzbetrag wird ab 1.1.2001 von derzeit 1.500,- S auf die Hälfte, das sind 750,- S gekürzt. 4. Pensionistenabsetzbetrag gekürzt Der Pensionistenabsetzbetrag von derzeit 5.500,- S wird ab 2001 gleichmäßig gekürzt, sobald die zu versteuernden Pensionsbezüge im Kalenderjahr 230.000,- S übersteigen und fällt bei Pensionsbezügen ab 300.000,- S (dies entspricht einer monatlichen Bruttopension von ca. 26.000,- S) zur Gänze weg. Von der Einschleifregelung sind monatliche Bruttopensionen von ca. 20.000,- S betroffen. 5. Urlaubsentschädigungen und -abfindungen werden aufgeteilt Die bisherige Verwaltungspraxis (Besteuerung mit 6 %) wird nicht mehr aufrecht erhalten. Vielmehr ist bei solchen „Ersatzleistungen für offenen Urlaub“ ab 1. 1. 2001 eine Aufteilung in laufenden Arbeitslohn und sonstige Bezüge vorzunehmen: Der laufende Teil wird als laufender Bezug, der Sonderzahlungsteil als sonstiger Bezug erfasst. 6. Pensionsabfindungen – voller Tarif? Für Pensionsabfindungen, die lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer ausgezahlt erhalten, steht ab 2002 der „Hälftesteuersatz“ (maximal 25 %) nur zu, wenn der Barwert der Abfindung 125.000,00 S nicht übersteigt. Ist der Barwert höher, unterliegt die Abfindung dem vollen Tarif, soweit im Rahmen des festen Steuersatzes (6 %) für vertragliche/freiwillige Abfertigungen nicht mehr Platz ist. Für das Jahr 2001 gilt die Übergangsregelung, dass Pensionsabfindungen unabhängig von ihrer Höhe mit einem „Dreiviertelsteuersatz“ (maximal 37,5 %) besteuert werden. Die bisherige Besteuerung zum sogenannten „Hälftesteuersatz“ wird daher aufgegeben.