Auch Formulierungen, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch durchaus positiv aufgefasst werden („hat zu unserer Zufriedenheit gearbeitet“, „hatte ein gutes Verhältnis zu Kollegen“ oder „verhielt sich korrekt“), die aber in den maßgeblichen Verkehrskreisen eine schlechte Beurteilung darstellen, sind unzulässig. Ebenso liegt kein ordnungsgemäßes Dienstzeugnis vor, wenn zwar alle Elemente eines Dienstzeugnisses vorhanden sind, aber nicht eine entsprechende Form der Ausstellung eingehalten wird. Das betrifft etwa Rechtschreibfehler, zwei Dienstzeugnisse auf einer Urkunde oder verbale Formulierungen, die die mangelnde Wertschätzung für den Dienstnehmer erkennen lassen. Dienstnehmer seine Tätigkeit beschreiben lassen Im Dienstzeugnis muss die Art der Beschäftigung in der üblichen Weise bezeichnet werden. Bloße Berufsgruppenbezeichnungen, wie z.B. „Angestellter“ oder „Sekretär“, sind nicht ausreichend. Als Faustregel für die Praxis empfiehlt es sich, die Verwendungsbezeichnung zumindest so zu formulieren, wie sie in einem (potentiellen) Inserat zur Suche eines Nachfolgers Verwendung finden würde. Eine andere Möglichkeit wäre es, den Dienstnehmer seine Tätigkeit beschreiben zu lassen und diese Beschreibung nur auf seine Richtigkeit zu kontrollieren. Hinsichtlich der Dauer des Dienstverhältnisses ist die rechtliche Dauer des Dienstverhältnisses zu verstehen. Unmaßgeblich ist daher die Dauer des Sozialversicherungsverhältnisses. Unterbrechungen, Krankenstände und Ähnliches bleiben außer Betracht. Gesetzlicher Mindestinhalt Eine über den gesetzlichen Mindestinhalt (Bezeichnung als Dienstzeugnis, Name und Adresse des Dienstgebers und Dienstnehmers, Dauer und Art der Dienstleistung) hinausgehender Zusatz ist nur dann zulässig, wenn er für den Dienstnehmer positiv ist oder genauer gesagt: „objektiv nicht geeignet ist, die Erlangung einer neuen Stelle zu erschweren“. Der Dienstnehmer hat nach der Rechtsprechung Anspruch auf ein „schlichtes“ (auf den Mindestinhalt beschränktes) Dienstzeugnis und kann verlangen, dass solche Zusätze nicht ins Dienstzeugnis aufgenommen werden. Freie Dienstnehmer und im Werkvertrag Tätige Keinen Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses haben freie Dienstnehmer und im Werkvertrag Tätige. Der Anspruch des Dienstnehmers auf Ausstellung eines ordnungsgemäßen Dienstzeugnisses verjährt nach Ablauf von 30 Jahren. Verlangt der Dienstnehmer also erst 24 Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses ein Dienstzeugnis, so muss der Dienstgeber ein Zeugnis ausstellen. Dass der Dienstnehmer bereits eine neue Stelle hat, ist kein Grund ein Dienstzeugnis nicht ausstellen zu müssen. Eine Gebühr für die Ausstellung des Dienstzeugnisses fällt nicht an.