Wichtige Änderungen in der Lohnverrechnung

1. Voraussichtliche SV-Werte ab 1.1.2001 Höchstbeitragsgrundlage: Täglich: ATS 1.480,– Monatlich: ATS 44.400,– Geringfügigkeitsgrenze: Monatlich: ATS 4.076,– 2. Änderungen bei den Lehrlingen Die Probezeit wird bei Lehrverhältnissen, die ab dem 1.9.2000 zu laufen beginnen, von 2 auf 3 Monate verlängert. Die Behaltepflicht von 4 Monaten wird für Lehrverhältnisse, für die die Weiterverwendungszeit am 1.9.2000 beginnt, auf 3 Monate verkürzt (Ausnahme: längere Behaltefrist im Lehrvertrag oder im Kollektivvertrag vereinbart). Der Entfall des Unfallversicherungs-Beitrags für Lehrlinge für die Dauer des ersten Lehrjahres wird bis 31.12.2003 verlängert. 3. Entfall der Postensuchtage bei Selbstkündigung Der Anspruch auf Postensuchtage während der Kündigungsfrist besteht ab 1.1.2001 nur mehr bei Kündigung durch den Arbeitgeber. Das zeitliche Ausmaß (mindestens acht Stunden pro Woche) gilt bei einer Teilzeitbeschäftigung nur aliquot. 4. Urlaubsaliquotierung Statt der bisherigen Urlaubsentschädigung gebührt im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses das Urlaubsentgelt nur noch für die aliquot geleistete Dienstzeit (= bisherige Urlaubsabfindung). Im Falle eines Urlaubsmehrkonsums ist keine Rückerstattung vorgesehen, außer in den Fällen der verschuldeten Entlassung und des ungerechtfertigten vorzeitigen Austritts. Die neue Urlaubsaliquotierung tritt mit 1.1.2001 in Kraft und gilt ab dem Urlaubsjahr, das nach dem 31.12.2000 beginnt. 5. Angleichung der Rechte von Arbeitern an die der Angestellten Folgende Änderungen sind auf Krankheitsfälle anzuwenden, die in Arbeitsjahren eintreten, die nach dem 31.12.2000 beginnen: – Verlängerung der Fortzahlungsdauer von 4 auf mindestens 6 Wochen pro Arbeitsjahr. – Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber schon unmittelbar nach Antritt des Dienstes (Entfall der 14-tägigen Wartefrist). – Senkung des Arbeitgeberanteiles zur Krankenversicherung bei Arbeitern um 0,3 % (ab 1.1.2001). 6. EFZG-Beitrag Für Krankenstandstage der Arbeiter gibt es ab 1.10.2000 keine Erstattung mehr. Dafür entfällt der EFZG-Beitrag in Höhe von 2,1 %. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass mit Ablauf des 30.9.2000 die Pflicht zur Entrichtung des Entgeltfortzahlungsbeitrags erlischt und dass für Dienstverhinderungen, die nach dem 30.9.2000 eingetreten sind, kein Anspruch auf Erstattung mehr besteht. Offene Ansprüche auf Erstattungsbeiträge sind bei sonstigem Verlust bis zum 31.12.2000 geltend zu machen.