Wie viel Geld bleibt vom Ferialjob?

In Normalfall sind Ferienjobs richtige Dienstverhältnisse. Der Schüler ist dabei an Arbeitszeit und Weisungen des Dienstgebers gebunden. Übersteigt das Entgelt für die Ferientätigkeit € 316 im Monat, so unterliegt das Dienstverhältnis der vollen Versicherungspflicht. Der Dienstgeber hat vom Bruttogehalt Beiträge für Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung einzubehalten und abzuführen. Lediglich wenn das Entgelt unter dieser Geringfügigkeitsgrenze bleibt, unterliegt das Arbeitsverhältnis nur der Unfallversicherung. Ferienjob und Lohnsteuer Es kann auch der Fall eintreten, dass neben den Sozialversicherungsbeiträgen vom Dienstgeber auch noch Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden muss. Dies ist der Fall, wenn der Bruttobezug über ca. € 1.035 pro Monat liegt. Bleibt der Bruttobezug unter dieser Grenze, wird keine Lohnsteuer abgezogen. Zurückholen der Lohnsteuer Wird in den Ferien gearbeitet, kann die Lohnsteuer im Wege einer so genannten „Arbeitnehmerveranlagung“ nach Jahresende vom Finanzamt wieder zurückgeholt werden. Der dazu erforderliche Antrag ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter www.bmf.gv.at unter Formulare/Steuerformulare/Lohnsteuer/Antrag auf „Arbeitnehmerveranlagung“ zu finden. Für diesen freiwilligen Antrag hat der Steuerpflichtige 5 Jahre Zeit. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für 2003 ist somit bis spätestens 31.12.2008 zu stellen. Arbeiten und Familienbeihilfe Dieser Aspekt ist vor allem für Eltern interessant und wichtig. Besteht Anspruch auf Familienbeihilfe, so kann bis zu einem Alter von 18 Jahren unbeschränkt dazuverdient werden, ohne dass der Anspruch auf Familienbeihilfe für das ganze Jahr wegfällt. Ab einem Alter von 18 Jahren normiert das Gesetz allerdings eine Zuverdienstgrenze von € 8.725 pro Jahr an zu versteuerndem Entgelt. Dieses setzt sich aus dem Bruttogehalt abzüglich Sozialversicherungsbeiträgen und anderer Werbungskosten zusammen.