Zu Weihnachten ein Sparpaket,

Unter dem harmlos klingenden Namen „Budgetbegleitgesetz 2001“ plant die Regierungskoalition eine Reihe von einschneidenden Maßnahmen, um das Loch im Säckel des Finanzministers zu stopfen. Kurz vor Weihnachten möchten die Politiker den Steuerzahlern ein Packerl mit Grauslichkeiten unter den Christbaum legen. Investitionsfreibeträgen und Verlustvorträgen soll es an den Kragen gehen und die Gebäudeabschreibung kommt auch nicht ungeschoren davon. Entfall des IFBs Der Investitionsfreibetrag (IFB) von derzeit 6 % bzw. 9 % der Investitionssumme soll für Investitionen ab 15.12.2000 ersatzlos abgeschafft werden. Dieser Stichtag könnte aber noch auf den 1.1.2001 verschoben werden. TIPP: Wer für die nahe Zukunft Investitionen plant, sollte sie zur letztmaligen Inanspruchnahme des IFBs vorziehen, also bis spätestens einen Tag vor den Stichtag. Einschränkung des Verlustvortrages Ab dem Veranlagungsjahr 2001 sollen Verlustvorträge nur mehr bis zu einer Höhe von 75 % der Einkünfte des laufenden Jahres gegenverrechenbar sein. Das bedeutet, dass zwar keine Verlustvorträge verloren gehen, dass aber – auch bei Vorhandensein ausreichender Verlustvorträge – jedes Jahr mindestens ein Viertel der Einkünfte versteuert werden muss. TIPP: Wer über noch nicht in Anspruch genommene Verlustvorträge verfügt, sollte sie im größtmöglichen Umfang noch im Veranlagungsjahr 2000 nutzen. So ist es etwa durch Vorziehen von Erträgen in das Jahr 2000 oder durch Verschieben von Aufwendungen in das Jahr 2001 möglich, einen höheren Gewinn im Jahr 2000 zu erzielen. Dieser Gewinn kann dann durch Verlustvorträge gekürzt werden. Verlängerung der Gebäudeabschreibung Die Abschreibungsdauer von Betriebsgebäuden soll ab dem Veranlagungsjahr 2001 von 25 Jahren auf 33 1/3 Jahre verlängert werden. Auch bei „Altgebäuden“ wird eine Umstellung der Abschreibungsdauer erfolgen müssen. Einschränkung von Rückstellungen Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als 12 Monate beträgt, sollen ab dem Veranlagungsjahr 2001 nur mehr zu 80 % steuerwirksam sein. Für die restlichen 20 % der Altrückstellungen aus dem Veranlagungsjahr 2000 ist eine Nachversteuerung vorgesehen. Allerdings kann diese Nachversteuerung auf maximal 5 Jahre verteilt werden, wobei jedoch jährlich mindestens 20 % aufzulösen sind. Unberührt von der geplanten Einschränkung bleiben Abfertigungs-, Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen. Wenn Sie Handlungsbedarf für sich erkannt haben, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Wir informieren Sie gerne, ob die geplanten Maßnahmen auch tatsächlich Gesetz geworden sind.