Grundsätzlich liegt es im Ermessen der Abgabenbehörde, in welchem Ausmaß sie bei einem Gesamtschuldverhältnis die einzelnen Personen zur Haftung in Anspruch nimmt. Genauso liegt es in ihrem Ermessen, ob sie einen potenziell Haftungspflichtigen überhaupt zur Haftung heranzieht. Dies gilt auch für die Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers. Hat der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht abgeführt oder bei der Berechnung des Lohnsteuereinbehaltes Fehler gemacht, fällt dies grundsätzlich in seinen Risikobereich, da er ja dafür haftet. VwGH korrigiert Finanzbehörde In einem Fall hatte das Finanzamt nach einer Lohnsteuerprüfung einen Haftungsbescheid gegenüber dem Arbeitgeber erlassen. Vorgeschrieben wurde dabei die Lohnsteuer für Verkaufsprovisionen, die an einen Angestellten gezahlt wurden. Die Finanzbeamten hatten allerdings dieselben Verkaufsprovisionen in rechtskräftigen Einkommensteuer-Bescheiden dieses Angestellten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst. Einkommensteuerverfahren wieder aufgenommen Das Finanzamt nahm nun im Zuge der Lohnsteuerprüfung das Einkommensteuerverfahren dieses Angestellten wieder auf und erließ für diesen neue Bescheide, in denen es die Verkaufsprovisionen nicht mehr zum Ansatz brachte. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hob den Bescheid der Finanzbehörde allerdings wieder auf. Er verwies darauf, dass die Haftung des Arbeitgebers dann nicht mehr besteht, wenn dem Arbeitnehmer die Einkommensteuer für die entsprechenden Bezüge vorgeschrieben worden ist und dieser die Steuer bereits entrichtet hat.