Beschäftigung einer Haushaltshilfe als außergewöhnliche Belastung

Der Verwaltungsgerichtshof hat erst kürzlich ein Finanzamt korrigiert, das einer allein erziehenden Mutter die steuerliche Geltendmachung der Kosten einer Haushaltshilfe abgesprochen hatte. Die Rechtsanwältin lebte als allein erziehende Mutter mit ihren drei minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt. In ihrer Einkommensteuererklärung beantragte sie die Berücksichtigung von € 13.291,50 für ihre Haushaltsgehilfin als außergewöhnliche Belastung. Sie wies die Finanz auch darauf hin, dass sie selbst keine Unterhaltsleistungen erhalte und daher zwangsläufig einen Beruf ausüben müsse. Die Finanzbehörde verweigerte die steuerliche Anerkennung der außergewöhnlichen Belastung, da bei den Einkommensverhältnissen der Anwältin die Beschäftigung einer Haushaltshilfe nicht mehr als „außergewöhnlich“ anzusehen sei. Verwaltungsgerichtshof korrigierte Finanzamt Der Verwaltungsgerichtshof hat dann aber den Bescheid aufgehoben. Er betrachtete nämlich die Beschäftigung der Haushaltsgehilfin durchaus als „außergewöhnlich“. Aufgrund der Einkommens- und Vermögenssituation der Rechtsanwältin sei nämlich die Beschäftigung ihrer Haushaltshilfe über 28 Stunden pro Woche durchaus nicht üblich. Wenn Sie also eine Haushaltshilfe beschäftigen, müssen schon gute Gründe vorgebracht werden, damit das Finanzamt diese Kosten als „außergewöhnliche“ steuerlich berücksichtigt. Gerade allein erziehende Mütter, die berufstätig sind und eine Haushaltshilfe nicht nur für ein paar Stunden pro Woche beschäftigen, hätten dabei eine Chance.