„Billige Selbstanzeige“ bei Zwangsausgleich

Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich kürzlich mit solch einem Fall zu beschäftigen. Nach Einreichung einer Selbstanzeige wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Auf Grund der Gläubigerschutzbestimmungen durfte zunächst bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens keine Zahlung der hinterzogenen Steuern erfolgen. Im anschließenden Zwangsausgleich wurde dann lediglich die mit 20% festgelegte Quote entrichtet. Strittig war nun, ob der Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung zukommt, obwohl die Abgaben – wegen des mittlerweile eröffneten Konkurses und des Zwangsausgleiches – nicht in voller Höhe entrichtet wurden. Denn eine Selbstanzeige hat grundsätzlich nur dann strafbefreiende Wirkung, wenn gleichzeitig auch die hinterzogene Steuer in voller Höhe entrichtet wird – was in gegenständlichen Fall aber nicht passiert war. Wirksamkeit der Selbstanzeige Im Falle eines Insolvenzverfahrens gilt – so der Verwaltungsgerichtshof – als Schadensgutmachung auch die aufgrund insolvenzrechtlicher Bestimmungen verminderte Abgabenentrichtung. Im Falle eines Ausgleiches müsse der Abgabenschuldner nur die Ausgleichsquote erfüllen. Dann genießt er hinsichtlich der gesamten Abgabenschulden Straffreiheit. In diesem Fall ermöglichte also die Insolvenz mit der damit verbundenen Ausgleichsquote dem sündigen Steuerzahler, durch Begleichung von 20% seiner Abgabenschulden volle Straffreiheit zu erlangen. Vor Nachahmung sei allerdings ausdrücklich gewarnt.