Eine Abfertigungsrückstellung kann demnach für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2001 enden zu 47,5%, und für folgende Wirtschaftsjahre im Ausmaß von bis zu 45% der zum Bilanzstichtag bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche steuerlich geltend gemacht werden. Zusammenführung mehrerer Betriebe Wenn zwei oder mehrere Betriebe zu einem einheitlichen Betrieb zusammengeführt werden und die Abfertigungsrückstellungen in den einzelnen zusammengeführten Betrieben vor der Zusammenführung uneinheitlich gebildet wurden, ist nach der Zusammenführung bei der Bildung und Fortführung der Abfertigungsrückstellung einheitlich vorzugehen. Für das Rückstellungsausmaß ist daher der höchste Prozentsatz maßgebend, mit dem die Abfertigungsrückstellung in einem der Betriebe vor der Zusammenführung zulässigerweise gebildet wurde. Nur wenn in einem Betrieb die Abfertigungsrückstellung steuerfrei aufgelöst oder eingefroren“ und im anderem Betrieb weitergeführt wurde, ist auch nach Zusammenführung der Betriebe getrennt vorzugehen. Wahlrecht für Rückstellungsausmaß Sowohl bei Einnahmen/Ausgaben-Rechnern als auch bei Bilanzierern steht ein Wahlrecht für das Rückstellungsausmaß zu. Diese Wahl bezieht sich aber nur auf die Höhe des Rückstellungsausmaßes nicht aber auf den Zeitpunkt. Bestehen daher in einem Wirtschaftsjahr erstmalig Abfertigungsrückstellungen für Anwartschaftsberechtigte über 50 Lebensjahren, so muss in diesem Jahr auf das gewählte Rückstellungsausmaß angehoben werden, andernfalls ist davon auszugehen , dass vom Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht wurde. Wirtschaftsjahr 2002: erstmalige Übertragung Im Wirtschaftsjahr 2002 kann erstmals der Gesamtbetrag der Abfertigungsrückstellung nach steuerwirksamer Verrechnung der wegfallenden Abfertigungsansprüche auf das Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage übertragen werden. Wird im Wirtschaftsjahr 2002 von der Möglichkeit der Übertragung nicht Gebrauch gemacht, kann der Gesamtbetrag der Abfertigungsrückstellung auch im Wirtschaftsjahr 2003 nach steuerwirksamer Verrechnung der wegfallenden Abfertigungsansprüche auf das Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage übertragen werden. Dies gilt aber nur insoweit, als die Ansprüche nicht vorher oder gleichzeitig an eine Mitarbeitervorsorgekasse oder ein Versicherungsunternehmen übertragen wurden. Auflösung der Rückstellung Die Auflösung ist nur hinsichtlich der gesamten Rückstellung möglich, andernfalls ist die Rückstellung fortzuführen. Eine steuerfreie Auflösung des Gesamtbetrages der Abfertigungsrückstellung ist nur zum Bilanzstichtag zulässig, allerdings vor Neubewertung. Die steuerrechtliche Auflösungsbestimmung gilt unabhängig davon, ob Rückstellungen für Abfertigungen in der Handelsbilanz fortgeführt werden. Die steuerfreie Auflösung ist in einer Beilage zur Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung zu dokumentieren. Wird von der Möglichkeit der steuerfreien Auflösung der Abfertigungsrückstellung Gebrauch gemacht, sind später anfallende Abfertigungsansprüche und Übertragungsbeträge an eine Mitarbeitervorsorgekasse steuerlich gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt abzusetzen. Betriebsveräußerung und Weiterführung der Abfertigungsrückstellung Im Fall einer Betriebsveräußerung sind noch nicht abgesetzte Fünftelbeträge als nachträgliche Betriebsausgaben zu behandeln. Im Fall einer Liquidation sind offene Fünftelbeträge in einem Betrag abzusetzen. Weiterführung der Abfertigungsrückstellung Eine Weiterführung der Abfertigungsrückstellung und deren weiterer Aufbau ist für jene Arbeitnehmer möglich, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.1.2003 begonnen hat und deren Ansprüche nicht an eine betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse oder ein Versicherungsunternehmen übertragen wurden. Bei Weiterführung sind die entstehenden Abfertigungsansprüche weiterhin sofort steuerlich absetzbar. Bevor Sie Entscheidungen über die Abfertigung Neu treffen, sollten Sie jedenfalls mit uns Kontakt aufnehmen. Die komplizierte Materie sollte unbedingt mit einem Profi besprochen werden. Wir stehen Ihnen dafür gerne zur Verfügung. „