Euro-Umstellung in der GmbH,,,

Die Umstellung des Stammkapitals auf den Euro wird freilich auch durch sanften gesetzlichen Druck forciert. Wird das Stammkapital einer bestehenden GmbH nicht auf Euro umgestellt, muss die Gesellschaft einige unangenehme Nachteile in Kauf nehmen:

  • „Alte“ GmbHs (Eintragung im Firmenbuch bis 31.12.1998) dürfen ab 1.1.2002 Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen im Firmenbuch nicht mehr eintragen lassen,
  • „Neue“ GmbHs (Eintragung im Firmenbuch zwischen 1.1.1999 und 31.12.2001) dürfen ab 1.1.2002 Änderungen des Gesellschaftsvertrages nicht mehr im Firmenbuch eintragen lassen.

Die Umstellung des Kapitalkontos einer GmbH ist nach folgenden Regelungen vorzunehmen:

  • Jede Stammeinlage ist mit dem Kurs von 13,7603 umzurechnen und auf 2 Dezimalstellen zur runden;
  • Die Summe der so umgerechneten Stammeinlagen bildet das umgerechnete Stammkapital;
  • Das Verhältnis der mit den Stammeinlagen verbundenen Rechte zueinander, das Verhältnis der Nennbeträge der Stammeinlagen zum Nennkapital und das Verhältnis der Stimmrechte bleiben durch die Währungsumstellung unverändert und
  • Rundungsdifferenzen, die sich aus der Umrechnung ergeben, sind bei großen GmbHs als Rücklage einzustellen und bei allen übrigen GmbHs in die Gewinn- und Verlustverrechnung aufzunehmen.

Nach dem GmbH-Gesetz gewähren nunmehr je 10 Euro eine Stimme (bisher je 100 Schilling), wobei Bruchteile nicht gezählt werden. Dadurch kann es aber zu Anteils- und Stimmverschiebungen kommen. Beispiel: Stammkapital vor Umstellung 1.000.000,– S

Gesellschafter 1 Gesellschafter 2 Gesellschafter 3
Stammeinlage 500.000,– S 250.000,– S 250.000,– S
Prozentanteil 50 % 25 % 25 %
Stimmenanzahl 5000 2500 2500
Summe der Stimmen 10.000
Stimmenverhältnis 50 % 50 % 50 %

Stammkapital nach Euroumstellung 72.672,84 Euro

Stammeinlage 36.336,42 Euro 18.168,21 Euro 18.168,21 Euro
Prozentanteil 50 % 25 % 25 %
Stimmenanzahl 3.633 1.816 1.816
Summe der Stimmen 7.265
Stimmenverhältnis 50,006882312 % 24,996558844 % 24,996558844 %

Bei der Euroumstellung darf das Verhältnis der Stimmrechte nicht verändert werden. Es ist daher eine Glättung des Stammkapitals durch eine Kapitalerhöhung oder eine Kapitalherabsetzung unter Berücksichtigung der oben angeführten Kriterien durchzuführen. Sollen die genannten Verhältnisse geändert werden, so bedarf es der Zustimmung aller davon betroffenen Gesellschafter. „